Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Mit der vorgeschlagenen Ergänzung würde der bereits heute nicht einfache Artikel 3 Absatz 2 JStG sechs Sätze enthalten. Damit er besser verständlich ist, soll er neu gegliedert und in zwei Absätze aufgeteilt werden.
Artikel 14 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 2 JStG wird angepasst, damit eine ambulante Behandlung auch mit einem Tätigkeitsverbot und einem Kontakt- und Rayonverbot verbunden werden kann. Damit wird eine Lücke geschlossen, die in der Literatur als gesetzgeberisches Versehen bezeichnet wird.169
Artikel 15a Absatz 1
Der Vorbehalt einer Massnahme des StGB nach den Artikeln 59-61 und 64 Absatz 1 StGB soll aufgrund der in Buchstabe a genannten Anlasstaten in Verbindung mit den in Buchstabe b genannten Voraussetzungen im jugendstrafrechtlichen Grundurteil angebracht werden.
Auf den Artikel 64 Absatz 1bisStGB (lebenslängliche Verwahrung) wird nicht verwiesen. Dieser setzt u.a. voraus, dass der Täter als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft wird, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht. Dies ist umso schwieriger festzustellen, je jünger der Täter ist.
Bei Feststellung einer Wiederholungsgefahr wird im jugendstrafrechtlichen Grundurteil ein Vorbehalt angebracht. Die Prognose kann sich bei jugendlichen Straftätern sehr schwierig gestalten, da die Hirnreife je nach Fall erst im Alter von 22 oder 23 Jahren erreicht wird.170 Es handelt sich daher zum Zeitpunkt des jugendstrafrechtlichen Grundurteils erst um eine (erste) Einschätzung der Gefährlichkeit des Täters. Ob die vorbehaltene Massnahme dann auch tatsächlich angeordnet wird, erfordert eine erneute Prüfung nach Vollzug der jugendstrafrechtlichen Sanktion.
Absatz 2
Der Vorbehalt einer Massnahme nach StGB soll grundsätzlich so lange wirksam sein, als die betroffene Person als gefährlich eingestuft wird und sich daher in der geschlossenen Unterbringung oder im anschliessenden Freiheitsentzug befindet (Abs. 2 Bst. a und c).
Aus Sicherheitsüberlegungen wird zudem vorgesehen, dass der Vorbehalt so lange wirksam bleiben soll, als sich die betroffene Person in einer Massnahme befindet, die gestützt auf Artikel 18 JStG im Anschluss an die geschlossene Unterbringung angeordnet wurde (Abs. 2 Bst. b). Eine solche Massnahme kann bei guter Prognose im Sinne einer stufenweisen Entlassung angezeigt sein. In diesem Fall soll gemäss Artikel 19c Absatz 1 Buchstabe b VE-JStG am Ende einer milderen Schutzmassnahme keine Massnahme des StGB beantragt werden können. Sollte sich die günstige Prognose als falsch herausstellen, so kann wenn nötig gestützt auf
169 HUG/ SCHLÄFLI/ VALÄR (Fn. 119), Art. 14 JStG N 6.
170 Dazu schon oben, Ziff. 3.1.4.