Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten

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Damit laufe der Vorbehalt internationalem Recht zuwider.264

Ein Teilnehmer ist der Ansicht, dass der Vorbehalt dem Grundgedanken von Artikel 40 Absatz 1 KRK widerspreche.265

6. Artikel 19 Absätze 1bis, 1ter, 3 und 4 (Beendigung der Massnahmen)

6.1. Absatz 1bis

2 Teilnehmer verlangen eine präzisere Formulierung von Absatz 1bis.266 Aus der Bestimmung müsse klarer hervorgehen, dass es um die Aufhebung oder Beibehaltung der Massnahme nach JStG gehe und nicht um die Anordnung der Massnahme nach StGB.

Von 4 Teilnehmern wird die vorgesehene obligatorische Anhörung einer Fachkommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB aus unterschiedlichen Gründen kritisiert.267 Heute werde in der Praxis die Fachkommission, die nach Artikel 28 Absatz 3 JStG bei der bedingten Entlassung aus einem Freiheitsentzug nach Artikel 25 Absatz 2 angehört werden muss, nicht angehört.268 Die Regelung nach Absatz 1biswerde eine Änderung dieser Praxis zur Folge haben. Die Anhörung einer Fachkommission werde zudem das Verfahren erschweren.269 Die Fachkommission müsse über ein komplettes Dossier verfügen und allenfalls ein neues Gutachten im Sinne von Artikel 56 Absatz 3 StGB einholen. Es stelle sich zudem die Frage, ob die Fachkommission nur bei der Aufhebung der Massnahme anzuhören sei oder bei jeder jährlichen (oder gemäss kantonalem Recht in kürzeren Abständen vorgesehenen) Überprüfung, was abzulehnen sei.270

Ein Teilnehmer macht geltend, dass die von Kanton zu Kanton unterschiedlich zusammengesetzten und unterschiedlich vorgehenden Fachkommissionen die mit der Gefährlichkeitsprognose verbundene Unsicherheit nicht beheben könne.271

Es wird schliesslich darauf hingewiesen, dass die Fachkommission aus Personen zusammengesetzt sein müsse, die zur Beurteilung von straffälligen Jugendlichen kompetent sind (Jugendrichter, Jugendpsychiaterin oder -psychiater, Personen aus dem Jugendsanktionenvollzug).272

6.2. Absatz 1ter

Im erläuternden Bericht (Seite 73) wird ausgeführt, dass die Vollzugsbehörde bei einer bestehenden Reststrafe zuerst den Entscheid der urteilenden Behörde im Sinn von Artikel 32 Absatz 3 JStG abwarten müsse, ob und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist, wenn die Unterbringung aufgehoben wird, bevor sie gestützt auf Artikel 19c beim Gericht die Anordnung einer Massnahme des StGB beantragen könne. Für 6 Teilnehmer273 stehen diese Ausführungen im Widerspruch zu Artikel 19 Absatz 1ter, wonach die Vollzugsbehörde eine geschlossene Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 nicht aufhebt, wenn sie gestützt auf Artikel 19c eine Massnahme beantragt hat und diese vom Erwachsenengericht noch nicht

264 OAV.

265 Kinderanwaltschaft.

266 GE, VS.

267 GE, VS, Uni-NE, Uni-GE.

268 GE.

269 GE.

270 VS.

271 Uni GE.

272 GE, Uni-NE.

273 BL, GL, GR, SG, ZG, SSK.