Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Die Steuererhebung ist beim Zahlstellenprinzip komplexer als im geltenden Schuldnerprinzip, da bisher nicht nach Anlegerinnen- und Anlegerkreis unterschieden werden muss (Ziff. 1.1.1). Das Zahlstellenprinzip birgt zudem das systemimmanente Risiko, dass inländische natürliche Personen auf eine ausländische Zahlstelle ausweichen, um die Verrechnungssteuer zu vermeiden (Zahlstellenverlegung). Ein solches Verhalten hat nachteilige Auswirkungen für den Finanzplatz Schweiz wie auch für den Fiskus. Befindet sich die Zahlstelle jedoch in einem Land, mit dem die Schweiz den AIA pflegt, werden die Einkommens- und Vermögenssteuern durch eine Meldung sichergestellt. Bei Staaten, mit denen die Schweiz keinen AIA unterhält, besteht keine Sicherung.

Für die Zahlstellen hat die Implementierung grössere administrative und technische Auswirkungen (Umsetzung der IT, Implementierung der entsprechenden Prozesse etc.). Mit dem Systemwechsel werden Personen und Unternehmen neu steuerpflichtig, die bisher nicht oder nur in geringem Masse betroffen waren. Für die Kantone ergibt sich bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Zinserträgen natürlicher Personen ein erhöhter Aufwand. Neu ist nicht mehr anhand der Art der Erträge (inländische Zinserträge) direkt erkennbar, ob die Verrechnungssteuer darauf angefallen ist; vielmehr ist entscheidend, ob die Vermögenswerte bei einer in- oder ausländischen Zahlstelle gehalten werden. Daraus ergeben sich finanzielle Risiken.

Um den Abwicklungs- und Haftungsrisiken der Zahlstellen Rechnung zu tragen, schlägt der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen vor, die in Ziffer 2.2 dargelegt werden. Zudem soll sich der Fiskus an den Implementierungskosten des neuen Systems beteiligen. Mit diesen Vorschlägen will der Bundesrat dem Umstand Rechnung tragen, dass die bisherigen Reformbestrebungen politisch gescheitert sind und die Chancen der vorliegenden Reform erhöhen.

In Teilbereichen ist eine administrative Vereinfachung zu erwarten. Für die Schuldner der steuerbaren Leistung ergeben sich Erleichterungen, da sie die Verrechnungssteuer nicht mehr abwickeln müssen. Für die ESTV ist ebenfalls eine - wenn auch geringe - administrative Entlastung zu erwarten. So werden die Rückerstattungsanträge der inländischen juristischen Personen und der ausländischen Anlegerinnen und Anlegern für Schweizer Zinserträge künftig entfallen. Im Vergleich zu den Rückerstattungsanträgen auf Beteiligungserträgen machen diese allerdings nur einen geringen Anteil am Gesamtvolumen aus.

Dem inländischen Schuldner soll ein Wahlrecht zustehen, ob er bei Zinserträgen das Schuldner- oder das Zahlstellenprinzip anwenden will. Entscheidet er sich für das Schuldnerprinzip, liefert er wie heute die Verrechnungssteuer für sämtliche Anlegerinnen und Anleger ab. Inländische KMU und KKA können sich damit von den zusätzlichen Pflichten befreien, die die neue Verrechnungssteuer mit sich bringt. Wenn KMU als Emittenten auch inländische juristische Personen oder ausländische Anlegerinnen und Anleger haben, können aber auch sie die Vorteile der neuen Verrechnungssteuer nutzen und diese im Zahlstellenprinzip abwickeln. Dasselbe gilt für die inländischen KKA.

Das bestehende Verfahren kann grundsätzlich auch für die neue Verrechnungssteuer fortgeführt werden.