Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
2.1.2 Aufhebung Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen
Als Begleitmassnahme zu den Reformelementen bei der Verrechnungssteuer wird die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen aufgehoben. Damit wird der Handel in der Schweiz attraktiver, womit der positive Effekt auf den Fremdkapitalmarkt unterstützt werden kann.
2.1.3 Indirekte Anlage
Das neue System soll für sämtliche Zinserträge gelten. Mit Blick auf die Gleichbehandlung und den Sicherungszweck sieht die Vorlage daher vor, dass nicht nur Zinserträge bei KKA gemäss KAG in den Anwendungsbereich der Verrechnungssteuer fallen, sondern auch die übrigen in- und ausländischen kollektiven Anlageformen.
Die direkte Anlage in ein Zinspapier und die indirekte Anlage via KKA oder strukturiertem Produkt sollen gleichbehandelt werden. So können Verzerrungen im Markt beseitigt und das Risiko für Steuerhinterziehung verringert werden.
Soweit der Zinsertrag ausgeschüttet wird (was in einem strukturierten Produkt immer der Fall ist), kann die neue Verrechnungssteuer ohne Weiteres zur Anwendung gelangen: Die Gleichbehandlung von direkter und indirekter Anlage wird gewährleistet, indem ausschliesslich für inländische natürliche Personen ein Abzug der Verrechnungssteuer erfolgt. Die dazu notwendige Differenzierung der Anlegerinnen und Anleger kann durch die Schweizer Zahlstelle erfolgen, in deren Depot die entsprechenden Titel liegen. Damit wird der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer ausgebaut, da neu auch ausländische Zinserträge, die über eine ausländische KKA, eine inländische KKA ausserhalb des KAG oder ein strukturiertes Produkt gehalten werden, besichert werden. In der Umsetzung bedarf dies eines separaten Ausweises durch die KKA bzw. die Emittentin von strukturierten Produkten, damit die Zahlstelle erkennen kann, ob es sich um Zinserträge handelt oder nicht.
Ein separater Ausweis ist heute bereits u.a. bei Kapitalgewinnen bekannt. Kapitalgewinne unterliegen im Privatvermögen nicht der Einkommenssteuer. Soweit die inländische KKA diese separat ausweist, wird keine Verrechnungssteuer darauf erhoben; ohne Ausweis mangels Erkennbarkeit schon. Dieses System lässt sich auf in in- und ausländischen KKA ausserhalb des KAG sowie in- und ausländischen strukturierten Produkten erwirtschaftete Kapitalgewinne ausdehnen.
Neu ist ein analoger separater Ausweis der Zinserträge aus in- und ausländischen KKA und strukturierten Produkten vorgesehen. Die KKA bzw. die Emittentin des strukturierten Produkts weisen demnach die Zinserträge künftig separat aus, wenn sie inländische natürliche Personen als Anlegerin und Anleger haben. Damit sind alle übrigen Erträge, mit Ausnahme der inländischen Beteiligungserträge, von der Verrechnungssteuer befreit. Dies führt bei den KKA und den Emittentinnen zu einem zusätzlichen Aufwand, da sie heute Zinserträge nicht separat ausweisen müssen. Liegt der separate Ausweis nicht vor, ist die Verrechnungssteuer gegenüber natürlichen Personen im Inland analog der Regelung bei den Kapitalgewinnen auf dem gesamten Ertrag zu erheben. Mit Blick auf den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer ist diese Regelung notwendig, um alle Zinserträge zu erfassen. Sie führt aber dazu, dass