Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
auch Erträge vom Verrechnungssteuerabzug betroffen sein können, die es bei der Direktanlage nicht sind. Dies betrifft insbesondere ausländische Beteiligungserträge. Diese Erträge unterliegen indes der Einkommenssteuer und die darauf erhobene Verrechnungssteuer wird bei ordnungsgemässer Deklaration zurückerstattet. Inländische juristische Personen und ausländische Anlegerinnen und Anleger sind künftig für ihre Erträge aus KKA und strukturierten Produkten von der Verrechnungssteuer befreit, sofern es sich nicht um inländische Beteiligungserträge handelt.
Mit dieser Gleichbehandlung von direkter und indirekter Anlage können Verzerrungen im Markt beseitigt und das Risiko für Steuerhinterziehung verringert werden. Zudem kann dadurch eine Stärkung des Fondsstandorts Schweiz erreicht werden.
Ein beachtlicher Teil der KKA schüttet ihre Erträge nicht an die Anlegerinnen und Anleger aus. Vielmehr werden diese einbehalten und wiederangelegt (thesauriert*). Der Wert der KKA-Anteile erhöht sich dadurch, es erfolgt aber kein Geldfluss an die Anlegerinnen und Anleger. Verrechnungs- und einkommenssteuerlich wird die Thesaurierung heute gleich behandelt wie die Ausschüttung. Nach Ansicht des Bundesrates sollen ausschüttende und thesaurierende KKA gleichbehandelt werden: Nur so werden die direkte Anlage in ein Zinspapier und die indirekte Anlage via KKA konsequent gleichbehandelt. Auch der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer wird gestärkt und die teilweise Diskriminierung von inländischen KKA gegenüber ausländischen wird beseitigt.
Für die Zahlstellen ergeben sich erhöhte Abwicklungs- und Haftungsrisiken, da sie bei thesaurierenden KKA einen Abzug der Verrechnungssteuer vornehmen müssen, ohne dass ein Liquiditätsfluss besteht. Der Bundesrat hat daher Alternativen zur dargelegten Neuerung geprüft. Diese könnten auf thesaurierende KKA beschränkt oder auf sämtliche KKA angewendet werden. Ebenso wäre eine Beschränkung auf nur in-, oder auch ausländische KKA denkbar.
Beibehaltung des geltenden Systems bei der Ausschüttung/Thesaurierung (Ver-
rechnungssteuerpflicht nur für Zinserträge via inländische KKA): Die Beibehaltung des geltenden Systems bei KKA entspricht dem KIB (Ziff. 1.2.3). Damit wird die Gleichbehandlung direkter und indirekter Anlagen jedoch nicht erreicht. Ausländische KKA wären bisweilen aufgrund des fehlenden Verrechnungssteuerabzugs weiterhin attraktiver im Vergleich zu inländischen. Damit bleibt der Wettbewerbsnachteil inländischer KKA bestehen. Bei ausländischen KKA, die inländische Zinserträge erwirtschaften und neu von der Verrechnungssteuer ausgenommen sind, führt die Massnahme zu Mindereinnahmen. Heute scheitert die Rückerstattung der Verrechnungssteuer regelmässig an praktischen Hürden.
Keine Erhebung der Verrechnungssteuer bei Zinserträgen aus der KKA: Dies er-
öffnet den Anlegerinnen und Anlegern die Möglichkeit, die Verrechnungssteuer zu vermeiden, indem sie Zinserträge nicht direkt, sondern via eine KKA erwirtschaften. Dies wäre eine Ungleichbehandlung zwischen indirekter und direkter Anlage, verzerrt Anlageentscheide und steht im Widerspruch zur beabsichtigten Stärkung des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer. Im Vergleich zu heute ergäbe sich bei inländischen KKA gar eine neue Sicherungslücke, da heute ein Verrechnungssteuerabzug erfolgt. Liegt die Zahlstelle in der Schweiz, würde die