Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Sicherung für inländische Anlegerinnen und Anleger auch nicht mit dem AIA gewährleistet.
Meldung anstelle der Steuererhebung bei Zinserträgen aus KKA: Eine Meldung
wäre geeignet, die Sicherung der Einkommens- und Vermögenssteuer zu erreichen. Eine Gleichbehandlung von direkter und indirekter Anlage würde damit aber nicht erreicht, d.h. es käme weiterhin zu einer Verzerrung von Anlageentscheiden. Bei der Direktanlage wird die Verrechnungssteuer erhoben, bei der indirekten Anlage erfolgt eine Meldung. Dies führt bei steuerehrlichen Anlegerinnen und Anlegern zu einem Liquiditätsvorteil und damit einem Anreiz zur indirekten Anlage. Hinzu kommt, dass eine Kombination von Steuerabzugs- und Meldeverfahren auch aus administrativer Sicht Nachteile aufweist.
Für inländische Beteiligungserträge gilt das heutige System bei KKA gemäss KAG unverändert, wird aber neu auch auf KKA ausserhalb des KAG angewendet: Die Ausschüttung aus der inländischen KKA resp. die Thesaurierung unterliegt der Verrechnungssteuer. Bei ausländischen KKA erfolgt kein Abzug, ebensowenig bei strukturierten Produkten.
2.1.4 Ersatzzahlungen
Nebst den bereits dargelegten Reformelementen soll eine Regelung zur verrechnungssteuerlichen Behandlung von Ersatzzahlungen aufgenommen werden. Neu soll explizit nicht nur auf dem originären Ertrag, sondern auch auf der nachgebildeten Zahlung die Verrechnungssteuer erhoben werden.
Bei Zinserträgen wird die Ausnahme für inländische juristische Personen sowie ausländische Anlegerinnen und Anleger auch bei der Ersatzzahlung greifen. Werden Ersatzzahlungen für inländische Beteiligungserträge ausgerichtet, entfällt die Ausnahme, um so die Gleichbehandlung zum originären Ertrag zu gewährleisten. Steuerpflichtig ist die Zahlstelle des Schuldners der Ersatzzahlung (also i.d.R. der Borgerin oder des Borgers); soweit keine solche vorhanden ist, ist der Schuldner selber steuerpflichtig.
Dieses System stellt sicher, dass die Verrechnungssteuer nicht zu Unrecht mehrfach zurückerstattet wird (vgl. Ziff. 1.1.3.4). Zudem wird für natürliche Personen im Inland der Sicherungsweck der Verrechnungssteuer gestärkt. Der Vorschlag trägt dem Anliegen der Branche nach Rechtssicherheit und den Interessen des Fiskus Rechnung.
Im Anwendungsbereich von DBA werden Ersatzzahlungen regelmässig nicht wie der originäre Ertrag behandelt. Damit fallen sie regelmässig unter die Auffangbestimmung der DBA (übrige Einkünfte), womit der ausländischen Anlegerin und dem ausländischen Anleger das Recht auf vollständige Rückerstattung zusteht.
2.2 Vergleich zur Vorlage des Bundesrates 2014
Anders als 2014 verzichtet der Bundesrat konsequent auf neue Meldeverfahren. In der Vorlage 2014 hatte er für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ein freiwilliges Meldeverfahren vorgeschlagen. Auch die SubKo und die Expertengruppe