Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

haben sich gegen neue Meldeverfahren im Bereich des Fremdkapitalmarkts ausgesprochen.

Die Vorlage 2014 wurde in der Vernehmlassung von den Banken insbesondere deshalb abgelehnt, weil diese den administrativen Aufwand, die Kosten und die Abwicklungs- sowie die Haftungsrisiken als unverhältnismässig hoch beurteilten (Ziff. 1.1.6). Der vorliegende Vorschlag trägt diesen Bedenken in verschiedenen Punkten Rechnung. Die Vorlage sieht diverse Elemente vor, die im Rahmen der Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln (Ziff. 3) dargelegt werden:

 Die Vorlage ist auf Zinserträge beschränkt. In der Vorlage 2014 hatte der Bun-

desrat noch vorgeschlagen, insbesondere ausländische Beteiligungserträge mit zu erfassen. Dank dieser Vereinfachung ist das neue System in der Abwicklung weniger komplex.

 Die strafrechtliche Haftung der Zahlstellen ist bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Dies war in der Vorlage 2014 nicht vorgesehen und stellt eine Erleichterung zu Gunsten der Zahlstellen dar.

 Zudem ist den Zahlstellen eine Entschädigung für den Implementierungsaufwand

zuzusprechen. Auch dieses Element ist neu und soll den Aufbau des neuen Systems unterstützen.

 Weiter sieht der Bundesrat neu vor, dass die Gesellschaften künftig zwischen der

alten und der neuen Verrechnungssteuer wählen können. Damit wird insbesondere den Interessen der KMU mit inländischen Anlegerinnen und Anlegern Rechnung getragen.

 In der Vorlage 2014 waren lediglich buchführungs- resp. revisionspflichtige ju-

ristische Personen im Inland (nebst ausländischen Anlegerinnen und Anlegern) von der neuen Verrechnungssteuer ausgenommen. Das hätte bei den Banken zu einem Mehraufwand bei der Identifikation ihrer Anlegerinnen und Anleger geführt. Im vorliegenden Vorschlag ist diese Abklärung nicht mehr nötig, da die neue Verrechnungssteuer nur noch gegenüber natürlichen Personen im Inland zu erheben ist. Über die dafür notwendigen Informationen verfügen die Banken weitestgehend bereits.

 Die neue Verrechnungssteuer muss von den Zahlstellen lediglich quartalsweise

abgeliefert werden. Dadurch besteht die Möglichkeit, allfällige fehlerhafte Abrechnungen noch rechtzeitig zu korrigieren. Hinzu kommt in einem anderen Zinsumfeld ein Liquiditätsvorteil für die Banken für die Zeit zwischen Erhebung und Ablieferung der neuen Verrechnungssteuer.

 Die Vorlage 2014 sah vor, Marchzinsen* neu der Einkommens- und der Verrech-

nungssteuer zu unterstellen. Dies wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt.

Weiter sieht die Vorlage neu auch eine Regelung für Ersatzzahlungen vor.

Schliesslich wird die Vorlage von einer Anpassung bei den Stempelabgaben begleitet. Neu soll der Handel mit inländischen Obligationen nicht mehr der Umsatzabgabe unterliegen.