Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

2.3 Umsetzungsfragen

Die vorgeschlagenen Anpassungen im Bereich der Verrechnungssteuer werden Anpassungen auf Verordnungsstufe nach sich ziehen.21 Für die konkrete Umsetzung werden die Regelungen dereinst auch noch auf Stufe Verwaltungsanweisungen konkretisiert werden. Im Interesse der Transparenz legt der Bundesrat einige geplante zentrale Verordnungsbestimmungen dieser Vorlage bei (vgl. Anhang). Diese dienen dem besseren Verständnis der vorgeschlagenen Regelung. Da lediglich die zentralen Elemente aus der Verordnung aufgenommen werden, ist die entsprechende Übersicht im Anhang nicht abschliessend. Sobald die Anpassungen auf Gesetzesstufe vom Parlament verabschiedet worden sind, wird es ein separates Vernehmlassungsverfahren zu sämtlichen Verordnungsanpassungen geben. Den Vernehmlassungsteilnehmenden steht es frei, sich bereits jetzt oder zu diesem späteren Zeitpunkt zu den Verordnungsbestimmungen zu äussern.

Weiter sind Anpassungen in der Verordnung vom 15. Juni 199822 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Steuerrückbehalt* beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zahlstelle nötig. Heute erheben die schweizerischen Zahlstellen auf US-Zinsen eine mit der Verrechnungssteuer vergleichbare Quellensteuer, die die inländischen Anlegerinnen und Anleger analog der Verrechnungssteuer zurückerstattet erhalten. Da ausländische Zinserträge künftig von der neuen Verrechnungssteuer erfasst werden, ist der zusätzliche Steuerrückbehalt für US-Zinsen überflüssig.

Die Reform zieht tiefgreifende Anpassungen im Bereich der IT insbesondere der Banken aber auch der Kantone nach sich. Ihnen ist daher eine ausreichende Frist für die Implementierung einzuräumen. Das EFD wird daher die Zahlstellen und die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) zu gegebener Zeit zum Datum der Inkraftsetzung anhören.

Aus derzeitiger Optik könnte die Reform frühestens 2021 im Parlament beraten werden. Aufgrund der soeben erwähnten Implementierungsfrist ist nicht von einem Inkrafttreten per 2022 auszugehen. Damit stellt sich die Frage nach der Behandlung von Erträgen aus TBTF-Instrumenten, bei denen die Zinsen derzeit von der Verrechnungssteuer ausgenommen sind, wenn das Instrument bis 31.12.2021 emittiert wird. Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Reform wird diese Ausnahme obsolet, da die Zinsen an inländische juristische Personen und ausländische Anlegerinnen und Anleger allesamt ausgenommen sind. Bei zwischen dem 1.1.2022 und dem Inkrafttreten der vorliegenden Neuerung ausgegebenen TBTF-Instrumenten ist im Interesse der Finanzstabilität eine Regelung notwendig. Die geltende Ausnahme soll daher bei nicht rechtzeitigem Inkrafttreten der vorliegenden Neuerung mindestens bis zu deren Inkrafttreten verlängert werden. Bei vor dem Inkrafttreten emittierten TBTF-Instrumenten bleiben die TBTF-Zinsen bis zum Ende der Laufzeit von der Verrechnungssteuer ausgenommen.

21Vorwiegend betroffen ist die Verrechnungssteuerverordnung, VStV, vom 19. Dezember

1966, SR 642.211.

22 SR 672.933.61