Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Bundesgesetz vom 13. Oktober 196523 über die Verrechnungssteuer

Art. 4

Artikel 4 E-VStG bildet das eigentliche Kernstück der Reform, indem er i.V.m. Artikel 10 E-VStG für Zinserträge das Zahlstellenprinzip einführt. Bei inländischen Titeln gelangen die neuen Regeln nur zur Anwendung, wenn der Schuldner diese Erhebungsart wählt (Art. 20b).

Bei den Erläuterungen der folgenden Artikel (Art. 5-20a E-VStG) wird davon ausgegangen, dass der inländische Schuldner (Abs. 1 Bst. a, c, e und f i.V.m Abs. 2) die Anwendung des Zahlstellenprinzips erklärt hat (Art. 20b Abs. 1 E-VStG). Damit ist nicht er, sondern die Zahlstelle steuerpflichtig. Soweit das Schuldnerprinzip Anwendung findet, ist auf die Kommentierung von Artikel 20b Absatz 2 E-VStG zu verweisen.

In Absatz 1 werden die der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge als Steuerobjekt definiert.

Erträge der inländischen Obligationen, Serienschuldbriefen, Schuldbuchguthaben (Bst. a) sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Bst. e) unterliegen bereits heute der Verrechnungssteuer. Für diese Erträge findet das Zahlstellenprinzip Anwendung (Abs. 2).

Erträge aus inländischen Seriengülten (Bst. b) unterliegen bereits heute der Verrechnungssteuer. Sie verbleiben im Schuldnerprinzip. Seit 2012 dürfen zivilrechtlich keine neuen Seriengülten mehr ausgegeben werden, weswegen deren praktische Bedeutung gering ist. Entsprechend verzichtet der Bundesrat darauf, diese auch in das Zahlstellenprinzip zu überführen.

Im Interesse der Stärkung des Sicherungszwecks unterliegen neu auch ausländische Zinserträge der Verrechnungssteuer (Bst. c i.V.m. Abs. 2). Für diese Erträge findet das Zahlstellenprinzip Anwendung.

Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten (Bst. d) unterliegen weiterhin dem Schuldnerprinzip. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhebt die Verrechnungssteuer unabhängig davon, wer Anlegerin oder Anleger ist (zur Begründung vgl. Ziff. 1.2.1). Ausländische Beteiligungserträge werden weiterhin nicht besichert.

Für KKA soll folgende Regelung gelten (Bst. f und g i.V.m. Abs. 2, vgl. Ziff. 2.1.3):

Nicht nur KKA gemäss KAG: Neu unterliegen auch Erträge aus KKA ausserhalb

des KAG der Verrechnungssteuer. Darunter fallen insbesondere Erträge aus Vermögen ähnlicher Art. Diese heute nicht mit der Verrechnungssteuer besicherten Erträge unterliegen der Einkommenssteuer und der Vermögensgegenstand der Vermögenssteuer. Die bestehende Sicherungslücke kann so geschlossen werden.

23 SR 642.21