Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Auch ausländische KKA-Erträge: Neu werden ausländische KKA-Erträge für in-

ländische natürliche Personen von der Verrechnungssteuer erfasst, sofern diese in einem Depot bei einer inländischen Zahlstelle verwahrt werden.

Nach Buchstabe h sind neu auch Erträge aus in- und ausländischen strukturierten Produkten Gegenstand der Verrechnungssteuer. Dabei handelt es sich um nachgebildete Erträge (Ausgleichszahlungen). Die Begründung zur verrechnungssteuerlichen Erfassung ist dieselbe wie bei den KKA ausserhalb des KAG (Bst. f und g). Solche Erträge unterliegen dem Zahlstellenprinzip (Abs. 2).

In den Buchstaben i und j werden Ersatzzahlungen als Objekt der Verrechnungssteuer eingeführt. Ersatzzahlungen bilden einen originären Ertrag nach und werden verrechnungssteuerlich analog diesem originären Ertrag behandelt. Ersatzzahlungen aus Zinserträgen (Bst. i) unterliegen wie die direkt (Bst. a, c und e) oder indirekt vereinnahmte Zinserträge (Bst. f und g) dem Zahlstellenprinzip (Abs. 2). Ersatzzahlungen aus Beteiligungserträgen (Bst. j) unterliegen ebenfalls dem Zahlstellenprinzip (Art. 10 Abs. 2 E-VStG), wenngleich keine Ausnahmen wie bei den Ersatzzahlungen auf Zinsen vorgesehen sind (Art. 5b Abs. 1 Bst. e, 5c Abs. Abs. 2 und 3 E-VStG).

Absatz 3 deckt sich inhaltlich mit dem bestehenden Absatz 2.

Bei den Bestimmungen in den Absätzen 4 und 5 handelt es sich teilweise um geltendes Recht, das verschoben wird: Absatz 4 entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 9 Absatz 3 VStG und die Investmentgesellschaft mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG (Abs. 5) wird bereits heute als Kapitalgesellschaft behandelt (Art. 9 Abs. 3 VStG). Die Kommanditaktiengesellschaft (Abs. 5) gilt zivilrechtlich als Kapitalgesellschaft, was nunmehr auch für die Zwecke der Verrechnungssteuer klargestellt wird.

Absatz 6: Der Bundesrat kann für Trustverhältnisse von den Artikeln 4 - 20b E-VStG abweichende Regelungen beschliessen. Damit soll auch in diesem Bereich der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer im Inland konsequent erreicht werden. Die geplante Verordnungsbestimmung kann dem Anhang entnommen werden.

Vorbemerkung zu den Artikeln 5 - 5d E-VStG

Der heute geltende Artikel 5 VStG regelt sämtliche Ausnahmen von der Steuererhebung. Da mit der vorliegenden Reform zusätzliche Ausnahmen eingefügt werden, wird dieser Artikel aufgespalten und die Ausnahmetatbestände thematisch geordnet in separaten Bestimmungen erwähnt. In vielen Teilen handelt es sich dabei um geltendes Recht.

Art. 5

Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 5 Abs. 1 Bst a und e VStG) und regelt - mit Ausnahme der Reserven aus Kapitaleinlagen (vgl. Art. 5a E-VStG) - die Ausnahmebestimmungen betr. Reserven und Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.