Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Art. 5a
Die Bestimmungen zur Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen (Art. 5 Abs. 1bis - 1sexties VStG) sind ohne inhaltliche Änderung neu in Artikel 5a E-VStG zu finden.
Art. 5b
In Artikel 5b E-VStG sind die Ausnahmebestimmungen für Zinserträge geregelt.
Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Absatz 2 entsprechen materiell dem geltenden Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c, d und h VStG).
Neu sollen Zinsen von Kundenguthaben und Erträge aus Seriengülten, die bestimmten, gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 199024 über die direkte Bundessteuer (Art. 56 Bst. a-c, e und f DBG) steuerbefreiten Leistungsempfängern ausgerichtet werden, von der Verrechnungssteuer ausgenommen werden (Abs. 1 Bst. c): Bei diesen Leistungsempfängern handelt es sich um Bund, Kantone, Gemeinden, Kirchgemeinden und andere Gebietskörperschaften der Kantone inkl. deren Anstalten, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen sowie unter deren Verwaltung stehende Spezialfonds und Betriebe. Dies ist sachgerecht, da die genannten Leistungsempfänger keiner Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht unterstehen. Sie sind als Anlegerinnen und Anleger von Kundenguthaben bereits heute im Depotbestand der Banken segregiert und entsprechend bekannt. Damit ist eine Befreiung auch technisch möglich. Erwirtschaften die genannten Leistungsempfänger Zinserträge, sind diese auf Grund von Artikel 5b Absatz 1 Buchstaben e sowie Artikel 5c Absätze 2 und 3 E-VStG von der Steuer ausgenommen.
Neu eingeführt wird weiter Absatz 1 Buchstabe e. Hier ist festgehalten, dass die Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip für Zinserträge ausschliesslich gegenüber natürlichen Personen im Inland zu erheben ist. Massgebend ist dabei die Vertragspartei der Zahlstelle. Inländische Einzelunternehmer gelten als natürliche Personen. Eine Differenzierung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen wäre für die Zahlstellen nicht praktikabel. Bei natürlichen Personen im Inland erheben die Banken bereits heute den zivilrechtlichen Wohnsitz. Da der steuerliche Wohnsitz bei der für die neue Verrechnungssteuer relevanten Kundengruppe nur in seltenen Fällen abweichen dürfte, können die vorhandenen Daten verwendet werden. Die wenigen verbleibenden Fälle sind in Abwägung des Zusatzaufwandes der Zahlstellen hinzunehmen.
Grundsätzlich ist die inländische natürliche Person auch diejenige, bei der die Erträge mit der Einkommenssteuer und das Vermögen mit der Vermögenssteuer erfasst werden. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Verrechnungssteuer und die Einkommenssteuer auseinanderfallen. Dies ist etwa bei Sitzgesellschaften mit steuerlichem Durchgriff auf den Beteiligungsinhaber der Fall (zur Nutzniessung und zum Treuhandverhältnis vgl. Anhang). Da es sich um eine voraussichtlich eher geringe Anzahl von Fällen handelt, ist es sachgerecht, auf den bereits vorhandenen zivilrechtlichen Wohnsitz abzustellen. Alles andere würde zu einem erheblichen Zusatzaufwand für die Zahlstellen führen.
24 SR 642.11