Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Alle übrigen Anlegerinnen und Anleger sind von der Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip ausgenommen. Dies betrifft namentlich inländische juristische Personen, inländische KKA, inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, Bund, Kantone, Gemeinden, deren Anstalten und Betriebe sowie unter ihrer Verwaltung stehende Spezialfonds, kaufmännisch geführte Personengesellschaften sowie sämtliche ausländische Anlegerinnen und Anleger.

Mit Blick auf den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer ist diese Lösung angemessen. Die handelsrechtskonforme Buchführung bildet bei juristischen Personen, KKA und Personengesellschaften die Grundlage für die Besteuerung. Auch bei Fehlen der Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung muss eine Ein- und Ausgabenrechnung erstellt werden. Bei fehlerhaften Geschäftsabschlüssen (also bspw. Nicht-Verbuchung der Zinserträge) sind Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerbetrug und nicht ausschliesslich Steuerhinterziehung möglich, was der Steuerehrlichkeit zuträglich ist. Bei nicht kaufmännischen Personengesellschaften ist die Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip gegenüber beteiligten inländischen natürlichen Personen zu erheben.

Der verrechnungssteuerliche Begriff der Obligation gemäss heutiger Rechtsprechung und Praxis25 gilt auch weiterhin. Auch Erträge aus sogenannten Fremdkapitaltoken werden unter das Zahlstellenprinzip fallen.

Schliesslich sind in Absatz 1 Buchstaben f und g die bestehenden, derzeit bis Ende 2021 befristeten Ausnahmen für Zinsen aus TBTF-Instrumenten enthalten. Falls die vorliegende Neuerung nicht bis zu diesem Datum in Kraft tritt (Ziff. 2.3), sind die Ausnahmebestimmungen im Interesse der Finanzstabilität zu verlängern. Die neue Befristung wird sich dabei nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Neuerung richten. Sobald das Zahlstellenprinzip in Kraft getreten ist, erübrigt sich eine separate Ausnahmeregelung für Zinsen aus TBTF-Instrumenten. Diese TBTF-Zinserträge fallen demnach wie alle übrigen Zinserträge unter das Zahlstellenprinzip. Deren Marktfähigkeit ist durch die Ausnahme für inländische juristische Personen und ausländische Anlegerinnen und Anleger gewährleistet. Aus den Artikeln 5b Absatz 1 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 70e Absatz 1 E-VStG ergibt sich, dass TBTF-Zinsen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Reform emittierter TBTF-Instrumente von der Verrechnungssteuer ausgenommen bleiben.

Art. 5c

Die Ausnahmebestimmungen betreffend KKA und strukturierte Produkte werden neu in Artikel 5c E-VStG zusammengefasst. Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht für KKA gemäss KAG (vgl. Artikel 5 Abs. 1 Bst. b VStG), wobei auch hier neu sämtliche KKA auch ausserhalb des KAG und strukturierte Produkte erfasst sind. Diese Ausnahmebestimmungen in diesem Artikel können grundsätzlich unabhängig voneinander beansprucht werden.

Absatz 2 regelt die Ausnahme für indirekt in einer KKA oder in einem strukturierten Produkt erwirtschaftete Erträge. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind diese von der

25 Vgl. Kreisschreiben Nr. 47 der ESTV vom 25. Juli 2019 über Obligationen.