Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Verrechnungssteuer ausgenommen, sofern die Erträge nach Absatz 3 separat ausgewiesen werden: Bei inländischen natürlichen Personen als Leistungsempfänger muss für die Ausnahme nach Absatz 2 ein separater Ausweis der Zinserträge und der Ersatzzahlungen aus Beteiligungserträgen vorliegen; bei allen übrigen Leistungsempfängern müssen lediglich die Ersatzzahlungen aus Beteiligungserträgen separat ausgewiesen werden.
Absatz 3 Buchstabe a regelt die der Verrechnungssteuer unterliegenden indirekt erwirtschafteten Zinserträge von natürlichen Personen im Inland. Die Zahlstelle hat die Verrechnungssteuer auf diesen Erträgen zu erheben. Dies ist möglich, wenn die KKA oder die Emittentin des strukturierten Produkts die Zinserträge separat ausweist. Damit werden insbesondere indirekt erwirtschaftete ausländische Beteiligungserträge nicht von der Verrechnungssteuer erfasst (Ziff. 2.1.3). Dies ist sachgerecht, da auch die Direktanlage nicht der Verrechnungssteuer unterliegt. Darüber hinaus entfallen mit dem separaten Ausweis der Zinserträge die separaten Ausweise gemäss Absatz 1. Werden die Zinserträge nicht separat ausgewiesen, muss die Zahlstelle davon ausgehen, dass es sich vollumfänglich um Zinserträge handelt und auf dem gesamten Ertrag die Verrechnungssteuer erheben (unter Vorbehalt von Absatz 1).
Diese Regelung gilt auch, wenn die Erträge über mehrere KKA oder strukturierte Produkte erwirtschaftet werden. Ersatzzahlungen aus Zinsen werden gleich behandelt wie der originäre Ertrag.
Bei indirekt erwirtschafteten inländischen Beteiligungserträgen ist die inländische KKA steuerpflichtig (Art. 10 Abs. 1 Bst. a E-VStG).
Absatz 3 Buchstabe b gilt für alle Leistungsempfänger. Bei Ersatzzahlungen aus Beteiligungserträgen entfällt die Ausnahme nach Absatz 2. Damit ist die Gleichbehandlung mit dem originären Ertrag gewährleistet (Ziff. 2.1.4). Auch hier ist für die Ausnahme der übrigen Erträge (Abs. 2) vorausgesetzt, dass Ersatzzahlungen separat ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Zahlstelle davon ausgehen, dass es sich ausschliesslich um Ersatzzahlungen aus Beteiligungserträgen handelt und auf dem gesamten Ertrag die Verrechnungssteuer erheben (unter Vorbehalt von Absatz 1).
Die Absätze 2, 3 und 4 stellen sicher, dass die direkte und die indirekte Anlage gleichbehandelt werden, sofern die nötigen separaten Ausweise vorliegen. Absatz 4 hält neu fest, dass die (vorliegend praktisch relevanten) Ausnahmen zu den direkt vereinnahmten Zinserträgen (Art. 5b Abs. 1 Bst. a, f und g E-VStG) auch bei der indirekten Anlage gelten. Vorausgesetzt ist, dass dies entsprechend nachgewiesen wird. Im heutigen Schuldnerprinzip ist eine solche Regelung nicht vorgesehen; die inländische KKA nach KAG muss für sämtliche Zinserträge die Verrechnungssteuer abliefern. Bei Erträgen aus strukturierten Produkten ist im geltenden Recht kein Verrechnungssteuerabzug vorgesehen.
Art. 5d
Lediglich die letzte Zahlstelle in einer Kette soll einen etwaigen Verrechnungssteuerabzug vornehmen. Im Regelfall ist die Zahlstelle eine juristische Person und damit in Bezug auf die von ihr vereinnahmten Erträge von der Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip ausgenommen (vgl. Art. 5a und 5b E-VStG). Artikel 5d E-VStG