Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
nimmt auch natürliche Personen, die als Zahlstelle qualifizieren, von der Steuerpflicht aus.
Art. 7 Abs. 3
Es handelt sich um sprachliche Anpassungen und eine Aktualisierung des Verweises.
Art. 9 Abs. 1bis und 3
Absatz 1bisdefiniert die Zahlstelle. Als Zahlstelle gilt, wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit regelmässig oder gelegentlich der Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip unterliegende Erträge überweist, vergütet, gutschreibt oder ausbezahlt. Damit qualifizieren in erster Linie Banken und Sparkassen als Zahlstelle. Aber auch weitere natürliche oder juristische Personen können zur Zahlstelle werden:
Emittentin der Obligation: Werden die Obligationen nicht im Depot einer Bank
verwahrt (insbes. bei KMU denkbar) respektive übernimmt die Emittentin selber die Verwahrung, wird diese zur Zahlstelle. Der Emittentin obliegt es dann, die Anlegerinnen und Anleger zu segregieren und die Verrechnungssteuer gegenüber natürlichen Personen im Inland abzuführen. Dies ist ein Zusatzaufwand im Vergleich zu heute, hat aber den Vorteil, dass auch in diesen Fällen inländische juristische Personen und ausländische Anlegerinnen und Anleger ausgenommen werden.
Unternehmen mit Kundenguthaben (insbes. Mitarbeiterkonti): Diese Konti wer-
den nicht extern verwahrt, entsprechend wird das Unternehmen zur Zahlstelle.
Vermögensverwalter: Verwaltet etwa ein Treuhänder im Rahmen seiner Ge-
schäftstätigkeit Vermögen für seine Kunden, qualifiziert er als Zahlstelle. Damit ist sichergestellt, dass ihm gegenüber kein Abzug der Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip erfolgt (Art. 5d E-VStG), sondern erst gegenüber der natürlichen Person im Inland, der der Treuhänder die steuerbaren Erträge gutschreibt. Soweit gegenüber dem Treuhänder ein Verrechnungssteuerabzug gemäss Schuldnerprinzip (Art. 20b E-VStG) erfolgte, leitet er den um die Verrechnungssteuer gekürzten Zinsertrag wie heute an den Treugeber weiter.
Da der inländische Vermögensverwalter zur Zahlstelle wird, kann für natürliche Personen im Inland ein Anreiz entstehen, einen ausländischen Treuhänder zu wählen, um so den Verrechnungssteuerabzug zu vermeiden. Dieses Risiko der Zahlstellenverlegung ist systemimmanent und lässt sich nicht ausschliessen.
Trustee: Ein Trustee wird - wie ein Treuhänder - zur Zahlstelle. Damit ist er als
Empfänger von der Verrechnungssteuer ausgenommen (Art. 5d E-VStG). Soweit er die Erträge an eine inländische natürliche Person überweist, vergütet, gutschreibt oder ausbezahlt, führt er die Verrechnungssteuer ab.
Der vorgelagerten Zahlstelle sind Treuhand- und Trustverhältnisse grundsätzlich bekannt. Entsprechend kann die Ausnahme nach Artikel 5d E-VStG in der Praxis auch umgesetzt werden.
Absatz 3: Die Begriffsbestimmung für KKA umfasst alle Formen von in- und ausländischen KKA gemäss KAG (Art. 7 und 119 KAG) und neu auch Vermögen ähnlicher