Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Art. Dass die von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer aufgesetzte KKA als inländische KKA gilt, entspricht dem geltenden Recht (Art. 4 Abs. 1 Bst. c VStG). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die depotführende Bank der KKA ihren Sitz in der Schweiz hat. Der Begriff der KKA soll in der Verordnung konkretisiert werden. Es ist auf die entsprechenden Verordnungsbestimmungen mit Erläuterungen im Anhang zu verweisen. Strukturierte Produkte sollen ebenfalls als KKA gelten, wenn sie aktiv bewirtschaftet werden. Der übrige Normgehalt von Absatz 3 ist neu in Artikel 4 Absätze 3 und 4 E-VStG zu finden.
Art. 10
Artikel 10 E-VStG regelt die subjektive Steuerpflicht. Ausser bei Zinserträgen ist der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung steuerpflichtig (Abs. 1). Die Definition des Schuldners bei inländischen KKA (Abs. 2) entspricht dem geltenden Recht, wobei wiederum der Verweis auf das KAG gestrichen wurde.
Die Steuerpflicht der inländischen Zahlstelle wird in Absatz 3 geregelt. Sie umfasst insbesondere in- und ausländische Zinserträge. Dies gilt auch für die indirekt über eine in- und ausländische KKA sowie über in- und ausländische strukturierte Produkte erwirtschafteten Zinserträge. Gemeint ist hier diejenige Zahlstelle, bei der die Anlegerin oder der Anleger das Depot unterhält.
Absatz 3 hält zudem fest, dass bei Ersatzzahlungen ebenfalls die Zahlstelle steuerpflichtig ist. Dies gilt für Ersatzzahlungen aus Zinsen und aus Beteiligungserträgen. Bei Letzteren ist dies eine andere Regelung als beim originären Ertrag. Dort ist der Schuldner der steuerbaren Leistung steuerpflichtig (Abs. 1 Bst. a). Dies ist sachgerecht, weil die Ausleihe von der Zahlstelle abgewickelt wird. Sie wird dem Schuldner der Ersatzzahlung diese in Rechnung stellen und an den Empfänger weiterleiten. Damit wickelt sie die gesamte Transaktion ab und kann so auch die korrekte Abwicklung der Verrechnungssteuer sicherstellen. Für Ersatzzahlungen ist immer die Zahlstelle des Schuldners der steuerbaren Leistung gemeint und nicht jene der Gläubigerin oder des Gläubigers der Ersatzzahlung, wie dies üblicherweise beim Zahlstellenprinzip der Fall ist. Dies ist zwingend, weil regelmässig nur diese den Empfänger der Ersatzzahlung kennt.
Art. 11 Abs. 2
Der Verweis auf das KAG wurde fallen gelassen.
Art. 12 Abs. 1 und 1ter
Artikel 12 E-VStG regelt den Entstehungszeitpunkt der Verrechnungssteuerforderung. In diesem Zeitpunkt ist die Verrechnungssteuer aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 E-VStG zu erheben.
Absatz 1 Buchstabe a entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Demnach entsteht die Steuerforderung bei den dem Schuldnerprinzip unterliegenden Erträgen im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. In Ziffer 1 sind neu auch die Ersatzzahlungen erwähnt. Hier ist es sachgerecht für die Entstehung der Steuerforderung