Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

ebenfalls an der Fälligkeit der Ersatzzahlung anzuknüpfen, da dieser Zeitpunkt der steuerpflichtigen Person bekannt ist.

Gemäss Buchstabe b entsteht die Forderung bei Erträgen, die dem Zahlstellenprinzip unterliegen, im Zeitpunkt der Überweisung, Vergütung, Gutschrift oder Auszahlung. Hierunter fallen auch die in einem strukturierten Produkt erwirtschafteten Zinserträge. Die Zahlstelle weiss zumeist erst zu diesem Zeitpunkt von der Leistung. Entsprechend ist diese Anknüpfung sachgerecht. Damit die Zahlstellen die Abrechnungen in einem Massengeschäft korrekt erstellen können, ist eine quartalsweise Ablieferung der Verrechnungssteuer vorgesehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. b E-VStG). Mit der Kombination von tagfertiger Erhebung und quartalsweiser Ablieferung können die Haftungs- und Abwicklungsrisiken der Zahlstellen minimiert werden.

Damit die Zahlstelle die Verrechnungssteuer auf den direkt und indirekt erzielten Zinserträgen korrekt abführen kann, ist sie auf die entsprechenden Informationen der Emittentinnen oder der KKA angewiesen. Diese liegen vor, wenn ein Produkt den Obligationenbegriff gemäss geltender Rechtsprechung und Praxis erfüllt. Bisweilen ist der steuerbare Zinsanteil auch aus der Kursliste der ESTV ersichtlich.

Insbesondere bei ausländischen KKA und ausländischen strukturierten Produkten können diese Informationen unter Umständen erst mit Verzögerung oder gar nicht vorliegen (vgl. Art. 5d E-VStG). Aber auch bei mit anderen Produkten kombinierten Obligationen ist dies nicht auszuschliessen. Die Zahlstelle muss in diesem Fall davon ausgehen, dass es sich ausschliesslich um Zinserträge handelt und erhebt die Verrechnungssteuer gegenüber inländischen natürlichen Personen auf dem gesamten Ertrag. Dies kann dazu führen, dass zusätzliche Komponenten mit der Verrechnungssteuer besichert werden, was bei der Direktanlage nicht der Fall ist (bspw. Sicherung ausländischer Beteiligungserträge mit der Verrechnungssteuer). Mit Blick auf den Sicherungszweck ist dies nötig, um alle Zinserträge zu erfassen. Bei korrekter Deklaration ist die Rückerstattung zudem im Umfang der gesamten jeweiligen Erhebung sichergestellt.

Buchstaben c und d entsprechen dem geltenden Recht. Bei thesaurierenden KKA (Bst.

c) erfolgt kein Geldfluss, da die Erträge wieder angelegt werden. Entsprechend muss die Entstehung der Steuerforderung besonders geregelt werden. Die Thesaurierung muss bei inländischen KKA gemäss KAG spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen (ergibt sich aus Art. 89 KAG). Für ausländische KKA ist das jeweilige nationale Recht massgebend. Erfolgt die Thesaurierung früher, entsteht auch die Steuerforderung entsprechend früher. Für die Zahlstellen ergeben sich bei thesaurierenden KKA erhöhte Haftungs- und Abwicklungsrisiken. Sie müssen ohne Geldfluss einen Steuerabzug vornehmen. Dafür sind durch die Zahlstellen geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Verrechnungssteuer auf die natürliche Person im Inland überwälzt werden kann. Die Umsetzung hat im Rahmen der privatrechtlich geregelten Kundenbeziehung zu erfolgen (Allgemeine Geschäftsbedingungen oder dgl.).

Art. 13 Abs. 1bis

Von der Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip werden neu auch ausländische Zinserträge erfasst. Diese können mit einer ausländischen Quellensteuer vorbelastet