Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
sein, die bei Vorliegen eines DBA vollständig oder teilweise zurückgefordert werden kann. Für die nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer ist es sachgerecht und technisch möglich, diese neu an die Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip anzurechnen.
Art. 14 Abs. 1
Hier wird die Überwälzung der Verrechnungssteuer auf die Anlegerin oder den Anleger geregelt. Materiell ändert sich nichts; es wird lediglich die Formulierung angepasst, so dass neu auch die Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip darunterfällt.
Absatz 2 des geltenden Rechts ist auch im Zahlstellenprinzip anwendbar. Damit müssen die Zahlstellen der Anlegerin und dem Anleger die für die Rückerstattung nötigen Angaben machen und auf Verlangen eine Bescheinigung ausstellen.
Art. 15 Abs. 1 und 1bis
In Absatz 1 Buchstaben a und b wird der Verweis auf das KAG fallen gelassen.
Absatz 1bisentspricht materiell dem geltenden Recht (Art. 10 Abs. 2 VStG).
Art. 16 Abs. 1, 1bis und 3
Artikel 16 E-VStG regelt u.a. die Fälligkeit der Verrechnungssteuerforderung - also den Zeitpunkt, in dem die Verrechnungssteuer an die ESTV abzuliefern ist.
Absatz 1 Buchstabe a: Die Fälligkeit der Verrechnungssteuer im Schuldnerprinzip bleibt unverändert. Dies betrifft direkt und indirekt über eine inländische KKA erwirtschaftete Erträge aus inländische Seriengülten, Beteiligungserträgen und Ersatzzahlungen aus Beteiligungserträgen und Zinserträgen. Hinzu kommen Erträge aus dem Erwerb eigener Beteiligungsrechte und Gewinne aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung. Neu aufgenommen ist demnach die Ersatzzahlung. Dies ist sachgerecht, weil die Zahlstelle des Schuldners oder der Schuldner selber zur Zahlstelle wird. In allen Fällen ist die Verrechnungssteuer 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig.
Im Zahlstellenprinzip rechtfertigt sich ein abweichender Fälligkeitstermin, da die Erhebung komplexer ausfällt (Ziff. 2.1.1). Entsprechend ist vorgesehen, dass die Steuer quartalsweise für die in den letzten drei Monaten überwiesenen, vergüteten, gutgeschriebenen oder ausbezahlten Zinsen fällig wird (Bst. b). Diese Regelung entspricht im Bereich der Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben (Bst. a Ziff. 1) dem geltenden Recht. Sie erlaubt es den Zahlstellen, allfällige Fehler bei der Erhebung (Art. 12 i.V.m. 14 E-VStG) noch zu korrigieren. Die Zahlstelle muss jeweils den Zinsanteil eines Produkts ermitteln. Im Gegensatz dazu hat der Schuldner der steuerbaren Leistung diese Information als Emittent des Produkts von Anfang an. Bei nicht korrekter Erhebung und Ablieferung der neuen Verrechnungssteuer laufen die Zahlstellen Gefahr, dass sie entweder gegenüber ihren Kundinnen und Kunden haften oder dem Fiskus nachträglich noch fehlende Verrechnungssteuer abzuliefern haben. Steigt das Zinsniveau im Vergleich zu heute wieder an, resultiert für die Zeit zwischen Erhebung (sofort) und Fälligkeit (quartalsweise) ein Zinsvorteil für die Zahlstellen.