Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Für in einer KKA thesaurierten Erträge (Ziff. 1) gilt ebenfalls die quartalsweise Fälligkeit der Verrechnungssteuer. Entsprechend ergibt sich für die inländischen KKA bei inländischen Beteiligungserträgen ein Liquiditätsvorteil.

Absatz 3 zählt alle Arten von Wegzug explizit auf. Neu erwähnt ist daher auch die Sitzverlegung einer juristischen Person ins Ausland. Dies entspricht bereits der geltenden Praxis und ist nur eine Klarstellung.

Art. 17 Abs. 2

Neben dem Wohnsitz von natürlichen Personen wird im Sinne einer Präzisierung neu auch der Sitz von juristischen Personen erwähnt.

Art. 20b

Die Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip soll für den inländischen Schuldner von Obligationszinsen, Zinserträgen aus inländischen KKA und Zinsen von Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, e und f E-VStG) freiwillig sein. Dieser kann wählen, ob er im heutigen Schuldnerprinzip verbleibt, oder aber in das Zahlstellenprinzip wechselt (Abs. 1). Wählt er nicht explizit das Zahlstellenprinzip, ist das Schuldnerprinzip anwendbar (Abs. 2).

Mit dieser Wahlmöglichkeit wird insbesondere den Interessen von KMU und kleineren KKA Rechnung getragen:

 Bei Obligationen, die nicht verwahrt werden, qualifiziert die Emittentin als Zahl-

stelle (Art. 9 E-VStG). Die Emittentin müsste bei Anwendung des Zahlstellenprinzips neu die Anlegerinnen und Anleger ihrer Obligationen identifizieren, um die Verrechnungssteuer korrekt abzuführen. Um diesen administrativen Zusatzaufwand zu verhindern, kann das Unternehmen die Verrechnungssteuer weiterhin im Schuldnerprinzip abwickeln, d.h. gegenüber sämtlichen Anlegerinnen und Anlegern abführen. Wenn das KMU über inländische juristische Personen oder ausländische Anlegerinnen und Anleger verfügt, wird es indes einen Anreiz haben, die Vorteile der Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip in Anspruch zu nehmen.

 Bei Kundenguthaben gilt die analoge Regelung wie für Obligationen.

Der inländischen Emittentin von strukturierten Produkten steht kein Wahlrecht zu. Entsprechende Zinserträge unterliegen damit immer dem Zahlstellenprinzip.

Absatz 1: Sofern für Erträge aus in- und ausländischen Obligationen, Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen, inländischen KKA, strukturierten Produkten sowie Ersatzzahlungen aus Zinserträgen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c, e, f, h-j E-VStG) der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung nicht rechtzeitig gegenüber der ESTV erklärt, dass er das Zahlstellenprinzip anwenden möchte, verbleibt er im Schuldnerprinzip.

Absatz 2: Sofern der Schuldner der steuerbaren Leistung für Zinserträge im Schuldnerprinzip verbleibt, gilt abweichend von den Artikeln 4-20a E-VStG Folgendes: