Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 12 Seiten

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Übersicht

Die Motion Abate vom 7. Juni 2018 (18.3473 «Optimierung der flankierenden Massnahmen. Änderung von Artikel 2 des Entsendegesetzes) wurde am 25. September 2018 vom Ständerat und am 21. März 2019 vom Nationalrat angenommen. Sie beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 2 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 vorzulegen. Der neue Gesetzestext soll vorsehen, dass ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung auch derjenigen minimalen Lohnbedingungen verpflichtet werden können, die in einem kantonalen Gesetz vorgeschrieben sind. Die Motion wurde damit begründet, dass im Kanton Tessin am 14. Juni 2015 eine Mindestlohnvorschrift mittels Volksinitiative in die Verfassung aufgenommen und eine Botschaft zum entsprechenden Gesetz am 8. November 2017 vom Tessiner Staatsrat verabschiedet wurde. Mit der Motion 18.3473 soll sichergestellt werden, dass auch ausländische Firmen, die Personal ins Tessin entsenden, zur Einhaltung der kantonalen Mindestlöhne verpflichtet werden können.

Im Rahmen der vorliegenden Revision soll zusätzlich eine explizite Regelung zu den Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Vollzugsaufgabe ins Entsendegesetz aufgenommen werden. Ziel ist es, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Rückbehalt und die Rückforderung von finanziellen Beiträgen des Bundes an die Kosten des Vollzuges der Entsendegesetzgebung bei einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Vollzugsaufgabe zu schaffen. Gleichzeitig soll auch eine entsprechende Bestimmung im Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit aufgenommen werden.