Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 12 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

Ausgangslage

Kompetenz zum Erlass von kantonalen Mindestlohngesetzen

Als erster Kanton führte der Kanton Neuenburg einen kantonalen Mindestlohn ein. Die Stimmbevölkerung des Kantons Neuenburg stimmte im 2011 einer Verfassungsnorm zu, welche dem Kanton die Festlegung eines Mindestlohnes erlaubte. In Umsetzung dieser Verfassungsnorm änderte der Grosse Rat des Kantons Neuenburg im Jahr 2014 das kantonale Gesetz über die Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung (LEmpl/NE)1. Mehrere Branchen erhoben dagegen Beschwerde ans Bundesgericht. Sie machten unter anderem geltend, die Bestimmungen verstossen gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Koalitionsfreiheit. Mit Entscheid vom 21. Juli 20172 wies das Bundesgericht die Beschwerden gegen die Mindestlohnbestimmungen im Kanton Neuenburg ab.

Das Bundesgericht entschied, dass die sozialpolitische Massnahme des Kantons mit dem verfassungsmässig garantierten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und mit dem Bundesrecht vereinbar sei. In seinen Erwägungen stellte das Bundesgericht fest, dass der Grosse Rat des Kantons Neuenburg in den Vorbereitungsarbeiten zum Gesetz festgehalten habe, dass die Festlegung eines Mindestlohnes der Bekämpfung der Armut, im Speziellen des Phänomens der „working poor“, diene. Die Höhe des minimalen Stundenlohns von 20 Franken sei auf relativ tiefem Niveau angesetzt und dabei habe sich der Kanton auf die Ergänzungsleistungen der AHV/IV gestützt. Zudem seien die Bestimmungen verhältnismässig, da die Regelungen verschiedene Ausnahmeklauseln enthalten.

Die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich des Arbeitsrechts ergibt sich für das öffentliche Recht aus Artikel 110 der Bundesverfassung (BV)3 und für das Zivilrecht aus Artikel 122 BV. Nach letzterem ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts, also auch dem Bereich des privaten Arbeitsrechts, Sache des Bundes. Gemäss Artikel 110 Absatz 1 Bst. a und b BV kann der Bund Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite erlassen. Der Bund hat durch die Einführung des Arbeitsgesetzes (ArG)4, den dazugehörigen Verordnungen, der Entsendegesetzgebung und dem OR umfassende Regelungen in Bezug auf den allgemeinen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen.

Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid zum Mindestlohn Neuenburg regelt das Arbeitsgesetz grundsätzlich den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abschliessend, jedoch steht das Arbeitsgesetz dem Erlass gewisser sozialpolitischer Massnahmen nicht entgegen.5 Die Kantone können in diesem Rahmen öffentlich-rechtliche Bestimmungen erlassen, die einen anderen Zweck verfolgen, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die im Neuenburger Gesetz verfolgten Ziele überwiegend auf sozialpolitischen Überlegungen beruhen. Die im kantonalen Gesetz verankerten Massnahmen könnten, gemäss dem Bundesgericht, den auf öffentlichem Recht basierenden Schutzmassnahmen zugeordnet werden, deren Erlass den Kantonen (ungeachtet der Bestimmungen des Bundesprivatrechts über das Arbeitsrecht) weiterhin offenstehen.6 Das Bundesgericht hat jedoch nicht ausdrücklich über die Frage entschieden, ob die Kantone auch einen Mindestlohn für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erlassen dürfen.

Kantonale Mindestlohngesetze

Die kantonalen Mindestlohngesetze, die bisher in Kraft gesetzt wurden, sind unterschiedlich ausgestaltet. So haben die verschiedenen kantonalen Gesetze beispielsweise die Anwendungsbereiche unterschiedlich geregelt. Das Gesetz im Kanton Jura sieht vor, dass die Mindestlöhne für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Kantonsgebiet zur Anwendung kommen.7 In Neuenburg (ab

1 RSN 813.10

2 Bundesgerichtsentscheid vom 21. Juli 2017 (2C_774/2014, 2C_813/2014, 2C_815/20014, 2C_816/2014), nachfolgend Bundesgerichtseintscheid Mindestlohn Neuenburg

3 SR101

4 SR 822.11

5 Bundesgerichtsentscheid Mindestlohn Neuenburg: E7.5 ff.

6 Bundesgerichtsentscheid Mindestlohn Neuenburg: E7.5.3

7 Artikel 3 Loi sur le salaire minimum cantonal Canton du Jura (822.41)