Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 12 Seiten

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Bundeskompetenz zur Verpflichtung der Entsendebetriebe auf Einhaltung der minima-

len Lohnbedingungen

Bei den Regelungen zu den minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen auf die im Entsendegesetz verwiesen wird sowie bei den Verpflichtungen, diese einzuhalten, handelt es sich um Bestimmungen, die einerseits im Zivilrecht anzusiedeln sind und andererseits dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen. Gemäss Artikel 110 und 122 BV ist das private und das öffentliche Arbeitsrecht grundsätzlich Sache des Bundes. Das Bundesrecht kann aber gewisse Kompetenzen den Kantonen überlassen.

Gemäss dem Motionär sollen Entsendebetriebe, die Mitarbeitende in die Schweiz entsenden, allfällige kantonale Mindestlöhne ebenfalls einhalten müssen. Die von Entsendebetrieben einzuhaltenden Mindestlöhne sind im Entsendegesetz festgehalten. Aus diesem Grund werden die kantonalen Mindestlohngesetze, die für Entsendbetriebe gelten sollen, ebenfalls in Artikel 2 EntsG aufgenommen werden. Jedoch können die Entsendefirmen nur dann verpflichtet werden, die kantonalen Mindestlöhne einzuhalten, wenn dies gemäss Anwendungsbereich des kantonalen Gesetzes vorgesehen ist. Diese Regelung findet sich im neuen Artikel 2 Absatz 1bisVE-EntsG.

Kantonale Kompetenz zur Regelung des Anwendungsbereichs und des Vollzugs der kantonalen Mindestlöhne

Wie in Kapitel 1.1.1 erläutert, verfügen die Kantone einzig im Bereich der sozialpolitischen Massnahmen über die Kompetenz, Mindestlohngesetze zu erlassen. Sowohl der Bundesrat (im Rahmen der Gewährleistung der Kantonsverfassungen gemäss Art. 51 Abs. 2 BV) als auch das Bundesgericht haben damit die Kompetenz der Kantone zum Erlass von sozialpolitischen Mindestlohnregelungen anerkannt, die den Bürgerinnen und Bürgern ein würdiges Leben ermöglichen sollen. Der Mindestlohn soll dazu dienen, die Lebenskosten selbständig tragen zu können und nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Damit wurde den Kantonen aber nicht zugleich auch die Kompetenz zugesprochen, den Anwendungsbereich der kantonalen Mindestlohngesetze auf entsandte Arbeitnehmende auszuweiten. Entsandte Arbeitnehmende sind grundsätzlich keine Adressaten dieser sozialpolitischen Massnahme, zumal sie nicht im geographischen Geltungsbereich wohnhaft sind.

Für die Umsetzung der Motion wurde vorliegend eine Lösung gewählt, bei welcher der Entscheid über die Anwendbarkeit der kantonalen Mindestlohnbestimmungen auf Entsandte den Kantonen obliegt. Im Sinne einer verfassungskonformen Umsetzung und mit Blick auf den Bundesgerichtsentscheid vom 21. Juli 2017, sollen die Kantone für die Festlegung des Anwendungsbereiches dieser Gesetze und deren Vollzug zuständig sein. Im neuen Artikel 2 Absatz 1bisVE-EntsG wird deshalb für die Anwendbarkeit der kantonalen Mindestlohnbestimmungen auf Entsandte, auf die kantonalen Mindestlohngesetze verwiesen. Es ist demnach Sache der Kantone, den Anwendungsbereich ihrer kantonalen Gesetze in diesem Bereich zu bestimmen.

Mit dem neuen Artikel 7 Absatz 1bisVE-EntsG wird die Zuständigkeit der Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Mindestlohngesetze den Kantonen belassen. Damit wird einerseits, wie bereits ausgeführt, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kanton gewährleistet. Andererseits erfolgt die Durchsetzung gemäss dem gesetzgeberischen Willen des Kantons und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des kantonalen Gesetzes sowie der Vollzugslandschaft des jeweiligen Kantons.

Vorrang unterschiedlicher Mindestlöhne

Mehrheitlich wird in den kantonalen Mindestlohngesetzen der kantonale Mindestlohn von der Anwendbarkeit ausgenommen, wenn ein Mindestlohn in einem Gesamtarbeitsvertrag oder einem Normalarbeitsvertrag existiert. Enthält das kantonale Recht jedoch keine Kollisionsregelungen über die Anwendbarkeit verschiedener geltender Mindestlöhne bzw. bezüglich der Sanktionierung (kantonale Mindestlöhne, Mindestlöhne, Mindestlöhne in ave GAV oder NAV), so könnte grundsätzlich das Risiko einer doppelten Sanktionierung einer Entsendefirma bestehen. So kann gestützt auf das bestehende Entsendegesetz eine Firma durch die sozialpartnerschaftlichen Vollzugsorgane sanktioniert werden, wenn es einen Mindestlohn eines ave GAV nicht einhält. Gilt in einem Kanton mit kantonalen Mindestlöhnen gleichzeitig ein grundsätzlicher Vorrang des kantonalen Mindestlohnes, könnte ein Arbeitgeber zusätzlich von den kantonalen Behörden nach kantonalem Mindestlohngesetz sanktioniert werden. Die Gefahr einer Doppelsanktionierung besteht derzeit nicht, da die aktuell in Kraft