Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 12 Seiten
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beachten. Sind im Gesetz diejenigen Branchen vom kantonalen Mindestlohn ausgenommen, in denen bereits ein Mindestlohn in einem GAV, ave GAV oder einem NAV existiert, gilt dies auch für Entsendebetriebe dieser Branchen.
Der Verweis auf die kantonalen Mindestlohnvorschriften in Artikel 2 Absatz 1bisVE-EntsG soll auch den ausländischen Entsendebetrieben signalisieren, dass die kantonalen Gesetze zu den Mindestlöhnen zu konsultieren sind. Damit trägt dieser Artikel auch zur Transparenz bei. Die Entsendebetriebe können dadurch einfach abklären, welchen Mindestlohn oder welchen orts- und branchenüblichen Lohn sie ihren entsandten Mitarbeitenden gewährleisten müssen.
Artikel 7 Absatz 1bis Entsendegesetz
Für den Vollzug des kantonalen Mindestlohngesetzes verweist das Entsendegesetz auf das kantonale Recht, insbesondere auf die Mindestlohngesetze. Demnach regelt das kantonale Recht durch wen die Einhaltung der kantonalen Mindestlöhne kontrolliert werden und ob resp. welche Sanktionen vorgesehen sind, wenn der kantonale Mindestlohn nicht eingehalten wird. Sieht das kantonale Mindestlohngesetz demnach Vollzugsvorschriften vor, sind diese auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar, die unter den Anwendungsbereich der Mindestlohnbestimmungen fallen (sowohl inländische als auch ausländische Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Damit kann sichergestellt werden, dass alle Personen, die unter den Anwendungsbereich der kantonalen Mindestlohngesetze fallen, grundsätzlich auch gleich kontrolliert bzw. sanktioniert werden.
Die Kantone respektive die kantonalen TPK können mit ihrer Vollzugstätigkeit und der Beobachtung des Arbeitsmarkts entscheiden, die orts- und branchenüblichen Löhne einzufordern und Verständigungsverfahren durchzuführen.
Auf den Vollzug der kantonalen Mindestlohngesetzgebung kommt demnach nicht das Vollzugsregime des Entsendegesetzes zur Anwendung. Aus diesem Grund werden im zweiten Satz dieses Absatzes diejenigen Artikel des Entsendegesetzes ausgenommen, die sich auf den Vollzug der restlichen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen beziehen. Es wird somit festgelegt, dass sich die Kontrolle, die Finanzierung und die Sanktionierung nach dem entsprechenden kantonalen Recht richtet. Damit verbleibt auch die Aufsicht über den Vollzug der Gesetze bei den Kantonen.
Sowohl die Anwendungsbereiche als auch die Vollzugsregelungen der einzelnen kantonalen Mindestlohngesetze unterscheiden sich stark. In Kantonen, in welchen das kantonale Mindestlohngesetz nicht anwendbar ist, wenn ein Mindestlohn in einem ave GAV, einem GAV oder einem NAV festgelegt ist, besteht keine Gefahr einer doppelten Kontrolle oder einer doppelten Sanktionierung. In denjenigen Kantonen, in welchen grundsätzlich der kantonale Mindestlohn allen anderen Mindestlöhnen vorgeht, muss der Kanton in seinen Vollzugsregeln sicherstellen, dass die Firmen nicht doppelt kontrolliert und sanktioniert werden.
Artikel 7b Entsendegesetz und Artikel 16a Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit
Diese Artikel werden neu im Entsendegesetz und Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit aufgenommen, um eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Kürzung oder Nichtauszahlung von noch nicht ausbezahlten Abgeltungen (Absatz 1) und die Rückforderung von bereits ausgerichteten Abgeltungen infolge Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vollzugsaufgabe (Absatz 2) zu schaffen.
Eine mangelhafte Erfüllung liegt vor, wenn der Abgeltungsempfänger die Vollzugsaufgabe nicht gemäss den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen (insbesondere BGSA, VOSA, EntsG, EntsV, OR und SuG) und nach dem ihm in den Vereinbarungen über den Vollzug des BGSA und der flankierenden Massnahmen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und den Kantonen einerseits und den paritätischen Organen andererseits auferlegten Bedingungen erfüllt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ohne achtenswerte Gründe unverhältnismässig wenige oder kostenintensive Kontrollen durchgeführt wurden. Eine mangelhafte Erfüllung liegt zudem vor, wenn nicht alle erforderlichen Kontrollgegenstände geprüft werden oder