Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 12 Seiten
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orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Zudem sind die TPK beauftragt, die Einhaltung der Bestimmungen eines Normalarbeitsvertrags über Mindestlöhne im Sinn von Artikel 360a OR zu kontrollieren.
Die TPK bestehen aus Vertretern der Kantone, der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften. Die PK sind aus Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände zusammengesetzt. Das EntsG überträgt den PK, die bereits die Schweizer Arbeitgebenden auf die Einhaltung ihrer GAV kontrollieren, die Kontrolle der Einhaltung der ave GAV durch ausländische Unternehmen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sowie die Überprüfung des Erwerbsstatus von selbständigen Dienstleistungserbringern. Der Vollzug und insbesondere die Durchführung der Kontrollen vor Ort obliegt den kantonalen oder branchenspezifischen Vollzugsorganen. Die Inspektoren führen in allen Regionen der Schweiz und in allen Branchen Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen durch. Sie kontrollieren die ausländischen Arbeitgebenden, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, die Schweizer Unternehmen sowie die meldepflichtigen selbständigen Dienstleistungserbringer. Die Kontrollen werden sowohl schriftlich als auch am Arbeitsort durchgeführt. Falls Verstösse festgestellt werden, können sowohl individuelle16 als auch kollektive17 Massnahmen ergriffen werden.18
Mindestlöhne gemäss Entsendegesetz
Gemäss Artikel 2 des Entsendegesetzes müssen Arbeitgebende mit Sitz im Ausland für die Dauer der Entsendung gewisse in der Schweiz geltende Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten, sofern diese geregelt sind in:
Bundesgesetzen;
Verordnungen des Bundesrates;
allgemeinverbindlich erklärten GAV sowie
Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR.
Somit finden in Artikel 2 heute nur die Mindestlöhne in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und in Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen Erwähnung.
Bei den anzuwendenden Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundesrates handelt es sich im Wesentlichen um öffentliches Recht (insbesondere Arbeitsgesetz und seine Verordnungen, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG]19 und Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]20, Gleichstellungsgesetz [GlG]21). Teilweise ist aber auch das Privatrecht betroffen (z.B. gesetzliche Mindestdauer der Ferien im OR). Gesetze und Verordnungen auf Kantonsebene werden nicht eingeschlossen, da für die Gesetzgebung im Arbeitsrecht grundsätzlich der Bund zuständig ist (siehe Ausführungen unter Ziffer 1.1.1). Die im Entsendegesetz aufgenommenen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen werden gemäss Artikel 7 durch PK und TPK kontrolliert und können gemäss Artikel 9 EntsG sanktioniert werden.
Orts- und branchenübliche Löhne
Die in den Kantonen und auf Bundesebene eingesetzten TPK haben vom Gesetzgeber den Auftrag die Einhaltung der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne auf ihrem Kantonsgebiet zu überprüfen22. Diese «üblichen» Löhne und Arbeitsbedingungen entsprechen der wirtschaftlichen Realität und werden nach Beruf und Branche differenziert. Es ist somit davon auszugehen, dass diese üblichen Löhne in der Regel über den kantonalen sozialpolitisch motivierten Mindestlöhnen liegen. Die TPK beobachten die Entwicklung des Arbeitsmarkts im Allgemeinen und untersuchen verdächtige Fälle auf Lohnunterbietungen. Die Beurteilung, ob eine missbräuchliche und wiederholte Lohnunterbietung vorliegt, obliegt den TPK. Eine Unterschreitung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen
16 Z.B. Sanktionen gegen die fehlbaren in- und ausländischen Arbeitgebenden.
17 Etwa die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV oder der Erlass von NAV mit zwingenden Mindestlöhnen.
18 Siehe dazu FlaM Bericht 2018, Umsetzung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr Schweiz – Europäische Union
19 SR 832.20
20 SR 832.202
21 SR 151.1
22 Art. 360b OR