Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 12 Seiten

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evaluieren hatte. Falls im Gesetz grundsätzlich vorgesehen ist, dass auch Entsandte unter den Anwendungsbereich fallen und die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch kontrolliert werden, wurde auch das bereits im Gesetzgebungsprozess berücksichtigt.

Die Kontrollen des kantonalen Mindestlohnes werden demnach von den Kantonen vollzogen und auch finanziert, was bedeutet, dass die Mehrkosten, die allenfalls entstehen auch durch den Kanton zu tragen sind.

4 Rechtliche Aspekte

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 110 Absatz1 Bst. a BV, der den Bund ermächtigt, Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erlassen. Die Ausführungen dazu finden sich unter den Kapiteln 1.3.1 und 1.3.2.

Um nicht in die Kompetenz der Kantone zum Erlass von Bestimmungen im Bereich der sozialpolitischen Massnahmen einzugreifen, wird die Motion Abate 18.3473 verfassungskonform umgesetzt.

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen mit der EU sowie zu den flankierenden Massnahmen (BBl 1999 6435) erwähnt, stützt sich das EntsG auf die EU-Entsenderichtlinie32. Artikel 22 Anhang I FZA bezieht sich ausdrücklich auf diese Richtlinie. Mit dem vorliegenden Entwurf geht das Bundesgesetz davon aus, dass die Entsendebetriebe zukünftig auch zur Einhaltung der kantonalen Mindestlöhne verpflichtet werden, sofern sie bzw. die entsandten Mitarbeitenden unter den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des entsprechenden kantonalen Gesetzes fallen. Die Kantone sind verpflichtet, ihre Gesetzgebung im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen auszugestalten.

Die Regelung der Folgen einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Vollzugsaufgaben stützen sich allein auf das innerstaatliche Recht.

Erlassform

Da mit diesem Entwurf geltende Bundesgesetze abgeändert werden, ist der Erlass im Sinne von Artikel 164 BV in die Form eines Bundesgesetzes zu kleiden

32 Richtlinie 96/71 vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmerinne und Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen; Abl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.