Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 12 Seiten
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1.1. 2021 auch Tessin) ist das Gesetz nur auf Arbeitskräfte anwendbar, die üblicherweise im Kantonsgebiet arbeiten.8 Dies bedeutet, dass Entsandte (aus dem Ausland und aus anderen Kantonen), die ihren üblichen Arbeitsplatz nicht im Gebiet des Kantons haben, nicht unter den Anwendungsbereich der kantonalen Mindestlöhne in Neuenburg und Tessin fallen.9 Zudem finden sich Ausnahmeregelungen für gewisse Branchen (Landwirtschaft, Rebbau etc.)10 oder für gewisse Kategorien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (bspw. Praktikantinnen und Praktikanten, Teilnehmende von arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Integration)11. Weiter enthalten die kantonalen Gesetze teilweise Bestimmungen über den Vorrang weiterer Mindestlöhne, wie solcher, die in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen oder in Normalarbeitsverträgen nach Artikel 360a des Obligationenrechts (OR)12 festgelegt sind.13 Auch die Kontrolle und Durchsetzung der kantonalen Mindestlöhne ist unterschiedlich ausgestaltet, teilweise bestehen keinerlei Vorschriften dazu.
Flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (FlaM)
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA)14 trat am 1. Juni 2002 in Kraft. Die Unterzeichnung dieses Abkommens ermöglichte einerseits die schrittweise Einführung der Personenfreizügigkeit, wodurch Staatsangehörige der Schweiz und der EU ihren Arbeits- und Aufenthaltsort in den Vertragsstaaten frei wählen können. Andererseits liberalisierte das Abkommen teilweise die grenzüberschreitende, auf 90 Tage pro Jahr beschränkte Dienstleistungserbringung. Mit der schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs ging der Verzicht auf die vorgängigen Kontrollen der Einhaltung der üblichen Arbeits- und Lohnbedingungen als Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ab 1. Juni 2004 einher. Der Ursprung der Einführung der flankierenden Massnahmen (FlaM) bestand in der Befürchtung, dass aufgrund der Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes ein Druck auf die Löhne entstehen könnte oder indirekt die einheimischen Arbeitskräfte verdrängt werden könnten. Das Ziel der FlaM ist es, einerseits die missbräuchliche Unterbietung der Schweizer Arbeits- und Lohnbedingungen zu verhindern, und andererseits faire Wettbewerbsbedingungen für die in- und ausländischen Unternehmen zu gewährleisten.
Die flankierenden Massnahmen umfassen im Wesentlichen das Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999 (EntsG)15, die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung der Gesamtarbeitsverträge (GAV) und den Erlass von Normalarbeitsverträgen (NAV). Die flankierenden Massnahmen sehen eine umfassende Beobachtung des Arbeitsmarktes sowie gezielte Kontrollen der Arbeits- und Lohnbedingungen bei Unternehmen, die Arbeitskräfte in die Schweiz entsenden, und bei Schweizer Arbeitgebenden vor. Bei meldepflichtigen selbständigen Dienstleistungserbringern geht es um die Überprüfung des Erwerbsstatus.
Die Entsendegesetzgebung dient dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (siehe dazu auch Artikel 110 BV). Sie stützt sich auf wirtschaftspolitische Überlegungen und dient der Bekämpfung von missbräuchlichen Lohnunterschreitungen. Die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen können von den Vollzugsorganen (paritätische Kommissionen [PK] und tripartite Kommissionen [TPK]) kontrolliert werden (Artikel 7 EntsG) und Verstösse dagegen sanktioniert werden (Artikel 9 EntsG).
Ausgestaltung und Vollzug der FlaM
Die Umsetzung der flankierenden Massnahmen wurde verschiedenen Akteuren übertragen. Der Vollzug ist dual ausgestaltet, damit die Kontrollorgane ihre spezifischen Kompetenzen am besten einbringen können. Existiert kein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) mit verbindlichen Arbeits- und Lohnbedingungen, kontrollieren die kantonalen TPK die Einhaltung der
8 Artikel 32b LEmpl/NE
9 Erläuterungen zu Artikel 32b LEmpl/NE im « Rapport du conseil d’Etat au Grand Conseil à l’appui d’un projet de loi portant modification de la loi sur l’emploi et l’assurance-chômage » vom 4. November 2013
10 Artikel 32e LEmpl/NE
11 Artikel 32c LEmpl/NE
12 SR 220
13 Artikel 3 Abs. 3 Loi sur le salaire minimum cantonal, Jura
14 SR 0.142.112.681
15 SR 823.20