Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 12 Seiten

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hinsichtlich Zeit, Ort, Risiko oder Person unzweckmässige Kontrollen durchgeführt werden, indem z.B. innert kurzen Zeitabschnitten dieselben Personen und Betriebe kontrolliert werden, ohne dass bei diesen zuvor Unregelmässigkeiten festgestellt wurden.

Eine Nichterfüllung liegt vor, wenn das Kontrollorgan keine Kontrollen im Sinne des BGSA bzw. EntsG vornimmt.

Auf die bereits ausbezahlten Abgeltungen, die aufgrund einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung (teilweise) zurückzuerstatten sind (Absatz 2), erhebt der Bund ein Vergütungszins von 5 Prozent. Der vorgesehene Zinssatz von 5 Prozent entspricht dem Verzugszins der bei einer Rückforderung aufgrund einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung bei Finanzhilfen geschuldet ist (Artikel 28 SuG) sowie dem vom Bundesgericht auf öffentlich-rechtliche Verzugszinsen angewendeten Zinssatz.31

Ebenfalls in Analogie zur entsprechenden Regelung für Finanzhilfen im Subventionsgesetz (Art. 28 SuG) wird der Beginn des Zinsenlaufs auf den Auszahlungstermin gesetzt.

Sowohl im Bereich des EntsG wie auch des BGSA wird den Abgeltungsempfängern der Beitrag des Bundes an die Vollzugskosten gestaffelt ausbezahlt. Im zweiten Semester des Vollzugsjahres x werden 80 % der auf Grund der Mitte Jahr geschätzten Gesamtjahresentschädigung ausbezahlt. Im ersten Semester des Jahres x + 1 wird anschliessend der aufgrund des realen Jahresabschlusses verbleibende Betrag ausbezahlt. Zeigt sich eine fehlerhafte Aufgabenerfüllung bereits im Zeitpunkt der Vorschusszahlung im zweiten Semester des Jahres x, so soll der Bund im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips den Abgeltungsempfänger bereits in diesem Zeitpunkt auf die fehlerhafte Aufgabenerfüllung sowie deren Folgen aufmerksam machen. Aufgrund dieses Entschädigungssystems kann auf eine gesetzlich vorgeschriebene Mahnpflicht seitens der Behörde verzichtet werden.

3 Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bund

Gemäss Gesetzesrevision sollen zukünftig auch Entsendebetriebe verpflichtet werden können, die kantonalen Mindestlöhne einzuhalten, sofern dies das kantonale Mindestlohngesetz vorsieht. Der Vollzug der kantonalen Mindestlöhne wird in den kantonalen Mindestlohngesetzen geregelt und durch die Kantone durchgeführt.

Grundsätzlich haben die Kantone den administrativen Vollzug von Bundesrecht entschädigungslos durchzuführen. Eine Abgeltung seitens des Bundes rechtfertigt sich u.a., wenn die Kantone Aufgaben erfüllen müssen, die über den administrativen Vollzug von Bundesrecht hinausgehen. Eine Abgeltung seitens des Bundes ist insbesondere zu prüfen, wenn der Bund den Kantonen bezüglich des Vollzuges des Bundesgesetzes engmaschige Vorgaben macht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Indem der Vollzug der kantonalen Mindestlohnbestimmungen vollumfänglich den Kantonen belassen wird, erübrigt sich eine Abgeltung der Kontrollen der kantonalen Mindestlöhne durch den Bund. Dies gilt auch für die Kontrolle von Entsandten, sofern diese in den Anwendungsbereich des kantonalen Gesetzes fallen.

Der Vollzug der kantonalen Mindestlöhne liegt bei den Kantonen. Diese können dementsprechend ein Vollzugsorgan definieren. Teilweise werden gewisse Aufgaben auch den bereits bestehenden TPK zugewiesen. Sofern es dabei jedoch um die Beobachtung des Arbeitsmarktes gemäss Artikel 360b OR geht, darf dies dem Bund keine zusätzlichen Kosten generieren.

Die Massnahmen haben für den Bund keine personellen Auswirkungen.

Auswirkungen auf Kantone

Die bisher in Kraft getretenen kantonalen Mindestlohngesetze stützen sich auf kantonale Verfassungsinitiativen. Diese sind als sozialpolitische Massnahmen vorgesehen. In verschiedenen Gesetzen werden auch die Kontrolle und der Vollzug geregelt. Das bedeutet, dass der Kanton bereits mit Einführung der jeweiligen Gesetze die finanziellen Auswirkungen des kantonalen Mindestlohnes zu

31 BGE 95 I 258, S. 264