Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 12 Seiten

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in einer Branche oder in einem Beruf, kann, zum Unterschied zu den Bestimmungen aus ave GAV oder NAV, nicht individuell durchgesetzt und sanktioniert werden. Wenn Unterbietungen festgestellt wurden, führen die kantonalen TPK in einem ersten Schritt mit den fehlbaren Betrieben eine direkte Verständigung durch (sogenanntes Verständigungsverfahren, Artikel 360b Absatz 3 OR). Wenn jedoch wiederholte und missbräuchliche Lohnunterbietungen im Sinne von Artikel 360a Absatz 1 OR festgestellt werden, schlagen die TPK den zuständigen kantonalen Behörde Massnahmen, wie den Erlass einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV23 oder den Erlass eines NAV mit zwingenden Mindestlöhnen, vor.

Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Vollzugsaufgaben

Das Entsendegesetz wie auch das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)24 sehen eine Beteiligung des Bundes an den Kosten des Gesetzesvollzuges vor. Gemäss Artikel 7a Absatz 3 EntsG i.V.m. Artikel 16d der Entsendeverordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV)25 übernimmt der Bund 50 Prozent der Lohnkosten, die dem Kanton für die Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Art. 7 Absatz 1 EntsG und der Beobachtungsaufgaben nach Artikel 360b Absätze 3- 5 OR anfallen. Weiter regelt Artikel 7 Absatz 5 EntsG i.V.m. Artikel 9 EntsV die Entschädigung der Vollzugsaufgaben der Sozialpartner. Diese haben Anspruch auf eine Entschädigung der Kosten, die ihnen aus dem Vollzug des Entsendegesetzes zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen (Kontrolle von entsandten Dienstleistungserbringern sowie meldepflichtigen Stellenantritten). Die Entschädigungen an die Sozialpartner werden in Form einer Pauschale ausgerichtet. Die Bedingungen der finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kontroll- und Beobachtungsaufgaben sind in den jährlichen Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und einerseits den einzelnen Kantonen und andererseits den Sozialpartnern geregelt.26

Im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Artikel 6 BGSA aufgedeckt worden sind.27 Der Teil der Lohnkosten der Inspektorinnen und Inspektoren, der durch diese Gebühren und durch Bussen nicht gedeckt ist, geht je zur Hälfte zulasten des Bundes und der Kantone. In den Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen werden die Rahmenbedingungen der finanziellen Beteiligung des Bundes geregelt.

Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den entsende- und schwarzarbeitsrechtlichen Vollzugskosten stellen Abgeltungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)28 dar. Das Subventionsgesetz regelt in Artikel 28 die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung und mangelhafter Erfüllung einer subventionierten Aufgabe nur für die Finanzhilfen. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine generelle Regelung über die Folgen bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung auch im Bereich der Abgeltungen verzichtet. Er vertrat den Standpunkt, dass eine allgemeine Regel den Besonderheiten der verschiedenen Abgeltungstatbestände nicht gerecht werden könne.29 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 1 SuG bestimmt dementsprechend, dass die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgabe in den Bestimmungen über Abgeltungen zu regeln sind. Aktuell sind weder im Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit noch in der dazugehörigen Verordnung die Folgen der Nicht- oder mangelhaften Erfüllung explizit geregelt. Dasselbe gilt für den Bereich der flankierenden Massnahmen. Auch hier regeln weder das Entsendegesetz noch die Entsendeverordnung die Folgen der Nicht- oder mangelhaften Erfüllung. Aus diesem Grund soll im Rahmen der vorliegenden Revision eine entsprechende Regelung im Entsendegesetz und Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit geschaffen werden.

23 Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, SR 221.215.311

24 SR 822.41

25 SR 823.201

26 Art. 7a Abs. 3 EntsG i.V.m. Art. 16b Abs. 2 Bst. b und 16d EntsV (Entschädigung der Kantone) sowie Art. 7 Abs. 5 EntsG i.V.m. Art.

9 Abs. 3 EntsV. (Entschädigung der Sozialpartner)

27 Artikel 16 BGSA und Artikel 7 f. der Verordnung gegen die Schwarzarbeit vom 6. September 2006 (VOSA; SR 822.411)

28 SR 616.1

29 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 369, 397