Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 12 Seiten
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Die beantragte Neuregelung
Aufnahme der kantonalen Mindestlöhne ins Entsendegesetz
Zur Umsetzung der Motion Abate (18.3473) schlägt der Bundesrat eine Ergänzung des Artikels 2 des EntsG mit einem Absatz 1bisvor. In diesem neuen Absatz werden die Entsendefirmen verpflichtet, die kantonalen Mindestlöhne einzuhalten, sofern die Entsandten unter den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der kantonalen Mindestlohngesetze fallen.
Vollzug der kantonalen Mindestlohngesetze
Artikel 7 EntsG wird mit einem neuen Absatz 1bisergänzt, der die Kompetenzen des Vollzugs regelt. Die Kantone sollen die Einhaltung der kantonalen Mindestlohnbestimmungen kontrollieren und den Vollzug gemäss ihren kantonalen Bestimmungen durchführen können. Um dies zu erreichen, werden diejenigen Artikel des Entgegengesetz von der Anwendung ausgeschlossen, die den Vollzug im Entsendegesetz regeln und es wird auf die entsprechenden Bestimmungen im jeweiligen kantonalen Recht verwiesen.
Regelung der Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Vollzugsauf-
gaben
Der Bundesrat schlägt zur Regelung der Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vollzuges des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit durch die Vollzugsorgane die Einführung der neuen Artikel 7b VE-EntsG und Artikel 16a VE-BGSA vor. Absatz 1 sieht eine angemessene Kürzung oder Nichtzahlung der Abgeltung vor, wenn das Kontrollorgan die Vollzugsaufgabe nicht vereinbarungs- und gesetzeskonform erfüllt und die Abgeltung seitens Bund noch nicht ausbezahlt wurde. In Absatz 2 werden die Folgen einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung bei bereits ausbezahlten Abgeltungen und die daraus folgende Rückforderung samt Zins geregelt. Absatz 3 enthält schliesslich eine Ausnahmeregelung für Härtefälle. Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass die Bundesmittel rechtmässig und zweckentsprechend für den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit verwendet werden.
Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Wie in der Ausgangslage beschrieben, handelt es sich bei den Vorgaben zur Einhaltung von Mindestlohnbestimmungen im Entsendebereich um arbeitsrechtliche Bestimmungen, die durch den Bundesgesetzgeber zu regeln sind. Diese sollen einerseits die missbräuchliche Unterbietung der Schweizer Arbeits- und Lohnbedingungen verhindern, und andererseits faire Wettbewerbsbedingungen für die in- und ausländischen Unternehmen gewährleisten.
Die Kantone haben wiederum die Möglichkeit, gemäss Verfassung und bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Mindestlöhne festzulegen, soweit es sich um eine sozialpolitische Massnahme handelt.
Werden kantonale, sozialpolitische Mindestlöhne in die Entsendegesetzgebung aufgenommen, stellen sich Fragen zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen. Diese verfassungsrechtliche Frage war bereits Gegenstand der Antwort des Bundesrates in der vorliegend umzusetzenden Motion. So hat der Bundesrat in seiner Antwort festgehalten, dass der Bund keine Kompetenz hat, den Geltungsbereich von kantonalen Mindestlohngesetzen zu erweitern, indem er sie im Sinne des Motionärs in einem Bundesgesetz (EntsG) auf entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für anwendbar erklärt. Im Weiteren ist bei der Revision des Entsendegesetzes dem Diskriminierungsverbot aus dem FZA Rechnung zu tragen. Weiter sollen die kantonalen TPK in Kantonen mit kantonalen Mindestlohngesetzen die Entsendefirmen auch weiterhin zur Einhaltung der höheren wirtschaftlichen orts- und branchenüblichen Löhne anhalten können.