Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/18: Änderung des Entsendegesetzes · 12 Seiten

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stehenden Mindestlohngesetze der Kantone eine solche Doppelsanktionierung ausschliessen. Jedoch müssen die Kantone bei künftigen Gesetzesvorhaben im Bereich von kantonalen Mindestlohnbestimmungen sicherstellen, dass Firmen nicht mehrfach sanktioniert werden.

Zwingende und nicht zwingende Lohnvorschriften

Wie in Kapitel 1.1.6 ausgeführt, haben die kantonalen tripartiten Kommissionen (TPK) vom Gesetzgeber den Auftrag die Einhaltung der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne auf ihrem Kantonsgebiet zu überprüfen. Dieser Auftrag gilt ungeachtet der kantonalen Mindestlohngesetze weiterhin.

Nichtdiskriminierungsgebot gemäss Artikel 2 FZA

Wird der Vollzug des kantonalen Mindestlohngesetzes in einem Kantonsgebiet einheitlich und für alle, die unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen gleich durchgeführt, kann auch das im FZA verankerte Nichtdiskriminierungsgebot gewährleistet werden.

Mit der Regelung, dass für die Anwendbarkeit auf Entsandte die kantonalen Bestimmungen massgebend sind, kann zudem verhindert werden, dass ausländische Entsandte anders als inländische Entsandte behandelt werden, was gegen Art. 2 FZA in Verbindung mit Artikel 17 und 19 Anhang I FZA verstossen würde. Dem Einhalten von völkerrechtlichen Verträgen sind auch die Kantone bei der Gesetzgebung verpflichtet.

Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Vollzugsaufgaben

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht auch bei fehlender expliziter Rechtsgrundlage die Möglichkeit, zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen zurückzufordern. Analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Artikel 62 ff. OR) gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, zurückzuerstatten sind.30 Dem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind jedoch eine gewisse Unschärfe und Verallgemeinerung inhärent, welche in der Praxis zu Unklarheiten und Interpretationsdifferenzen führen können. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat die Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Kürzung oder Nichtzahlung von noch nicht ausbezahlten Abgeltungen nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 7a Absatz 3 EntsG sowie Artikel 16 Absatz 2 BGSA und die Rückforderung von bereits ausgerichteten Abgeltungen infolge Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung in den neuen Artikel 7b VE-EntsG und Artikel 16a VE-BGSA vor. Dadurch wird auch dem im Verwaltungsrecht geltenden Legalitätsprinzip Rechnung getragen. Zudem dient eine generell-abstrakte Regelung nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch einer rechtsgleichen Behandlung aller Abgeltungsempfänger.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 2 Absatz 1bis Entsendegesetz

Gemäss dem neuen Absatz 1biszu Artikel 2 müssen Arbeitgebende, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland in die Schweiz entsenden, einen geltenden kantonalen Mindestlohn garantieren, sofern die Entsandten unter den Geltungsbereich eines kantonalen Mindestlohngesetzes fallen.

Im neuen Artikel 2 Absatz 1bisVE-EntsG wird der Grundsatz festgehalten, dass das kantonale Gesetz für die Festlegung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des kantonalen Mindestlohnes massgebend ist. Sofern das kantonale Gesetz den Mindestlohn für alle auf dem Kantonsgebiet tätigen Personen anwendbar erklärt, sind damit zukünftig auch ausländische Arbeitgebende zur Einhaltung der kantonalen Mindestlohnvorschriften verpflichtet (persönlicher Anwendungsbereich). Sind hingegen in einem kantonalen Mindestlohngesetz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche nicht regelmässig auf Kantonsgebiet tätig sind, von der Mindestlohnregelung ausgenommen, wird dieser festgelegte Anwendungsbereich durch die vorliegende Änderung des Entsendegesetzes nicht tangiert. Weiter ist auch der sachliche Anwendungsbereich der kantonalen Mindestlöhne zu

30 BGE 124 II 570, S. 578 f.