Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
c: Dieser Buchstabe regelt die Baujagd, wobei die Bestimmungen knapper ausfallen als bisher, indem aufgrund der Neuordnung des Artikels gewisse Bestimmungen in andere Buchstaben ausgelagert werden, so das Verbot zum Ausgraben von Dachsen in Buchstabe bbisund das Verbot zur Abgabe von Treibschüssen in Buchstabe f. Die verbleibenden Bestimmungen entsprechen dem bisherigen Artikel. Der Bundesrat regelte die Baujagd in der Jagdverordnung 2012 komplett neu4 und hat damit einen ethisch vertretbaren Rahmen für die Baujagd geschaffen (s. Antwort des Bundesrates auf die Mo. 17.3374). Das Nutzungsrecht am Wildbestand (Jagdregal) liegt nach der Bundesverfassung bei den Kantonen und diese regeln somit auch die Bejagung des Fuchses auf Kantonsgebiet. Buchstabe e: Die Bestimmungen dieses Buchstabens wurden aus der bisherigem Verordnung übernommen und neu mit dem Verbot zur Verwendung von «zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen, insbesondere Drohnen» ergänzt. Drohnen können sowohl mit konventioneller Optik als auch mit Nachtsichttechnik ausgerüstet und sogar mit Waffen bestückt werden und dabei zum Auffinden, Treiben oder Bejagen von Wildtieren aus der Luft verwendet werden. Drohnen stellen nicht zuletzt eine erhebliche Störung von Wildtieren dar. Buchstabe f fasst die zur Jagd verbotenen chemischen Stoffe zusammen. Nebst Sprengstoff und pyrotechnischen Gegenständen (Knaller, Raketen etc.) werden neu auch Treibschüsse allgemein verboten und nicht nur wie bisher bei der Baujagd. Das Verbot zur Verwendung von Gift und Betäubungsmitteln gilt wie bisher, auf den Zusatz des Verbotes vergifteter oder betäubender Köder kann jedoch verzichtet werden, da beides bereits unter dem verbotenen Einsatz von Gift und Betäubungsmitteln subsumiert werden kann. Buchstabe k entspricht inhaltlich der geltenden Verordnung. Stand- und Luftseilbahnen werden neu unter dem Sammelbegriff «Seilbahnen» zusammengefasst. Buchstabe l regelte in der bisherigen Jagdverordnung das Verbot von Bleimunition für die Wasservogeljagd. Dieses Verbot wird neu in Artikel 1b verschoben (Art. 1b Abs. 4 Bst. b). Dieser Buchstabe verbietet neu das Anlocken von Wildtieren mittels Lockfutter im Streifgebiet von Wolfsrudeln oder Bären. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Wölfe und Bären sich an den Menschen gewöhnen oder in die Nähe von Siedlungen gelockt werden. Ausgelegtes Futter ist für Wölfe und Bären stets attraktiv, besonders tierische Produkte (Fleisch, Fisch, Käse, Eier etc.), aber auch pflanzliche Produkte (Früchte, Mais, Getreide, Brot etc.). Verboten ist insbesondere das Anlocken von Wildtieren mittels Futter zu Jagdzwecken, z.B. von Füchsen (Luderjagd), oder von Mardern und Wildschweinen (Kirrjagd). Zur Durchsetzung dieses Verbotes müssen die kantonale Jagdbehörde das Streifgebiet von Bären oder Wölfen im Rahmen der Jagdplanung bekannt machen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Anlocken von Wildtieren mit wenig Lockfutter gemäss diesem Buchstaben vom eigentlichen Füttern von Wildtieren unterschieden werden muss. Das eigentliche Füttern von Wildtieren wird neu im Artikel 8terallgemein verboten und erläutert. Selbstverständlich gilt das allgemeine Fütterungsverbot auch im Streifgebiet von Grossraubtieren.
Absatz 2 und Absatz 2biskönnen aufgehoben werden, da deren inhaltliche Bestimmungen in die Artikel 1b und 2a verschoben wurden.
4 Siehe Erläuterungen zur Jagdverordnung vom 15. Juli 2012. 13/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275