Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
der Einsatz von Jagdhunden bei der Nachsuche und dem Töten von kranken Wildtieren berücksichtigt werden, die entsprechende Regelung findet sich in Artikel 2a.
Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, bbis, c, e, f, i, k, l, Abs. 2, Abs. 2bis
Für die Jagd und den Fang verbotene Hilfsmittel und Methoden
1Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen bei der Ausübung der Jagd, beim Fang, bei behördlich angeordneten Abschüssen von Wildtieren sowie im Rahmen der Selbsthilfe nicht verwendet werden:
a. Fallen, ausgenommen Kastenfallen zum Lebendfang, die täglich kontrolliert werden und bei denen die Tiere vor extremer Witterung geschützt sind;
bbisdas Ausgraben, Begasen, Ausräuchern oder Ausschwemmen lebender Tiere in ihren Bauten sowie das Verstopfen der Eingänge zu bewohnten Bauten;
c für die Baujagd: die Verwendung von Zangen und Bohrern und das Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau gleichzeitig;
e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen, Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion sowie zivile, unbemannte Luftfahrzeuge, insbesondere Drohnen;
f. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift oder Betäubungsmittel sowie die Abgabe von Treibschüssen;
i. aufgehoben
k. das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Seilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
l. in Streifgebieten von Wolfsrudeln und Bären: das Anlocken von Wildtieren mit Futter.
2Aufgehoben
2bisAufgehoben
Der Inhalt in diesem Artikel entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel. Aufgrund der Neuordnung der Artikel 1, 1a, 2 und 2a fällt der neue Artikel allerdings wesentlich kürzer aus als bisher. Dabei werden die Hilfsmittel und Methoden aufgelistet, deren Verwendung verboten ist und zwar bei der Jagd, bei behördlich angeordneten Massnahmen gegen Wildtiere (Art. 7a JSG und Art. 12 Abs. 2 JSV), im Rahmen der Selbsthilfe (Art. 12 Abs. 3 JSG) oder beim Fangen von Wildtieren im Rahmen wissenschaftlichen Projekten (Art. 13 JSV). Als «Jagd» ist dabei der ganze Ablauf vom Beobachten, Aufspüren, Verfolgen bis zum Erlegen und Bergen des erlegten Wildes zu verstehen.
Absatz 1: Regelt dabei die verbotenen Hilfsmittel und Methoden als Aufzählung in einem nicht abschliessenden Sinne, die Kantone können weitere Hilfsmittel verbieten (Art. 2 Abs. 3 JSV). Buchstabe a regelt den Einsatz von Kastenfallen. Beim Fang von Wildtieren dürfen einzig Kastenfallen zum Lebendfang eingesetzt werden. Diese dürfen das Wildtier weder verletzen noch töten. Fängisch gestellte Fallen müssen täglich überwacht werden, zusätzlich dürfen elektronische Fallensender eingesetzt werden. Weiter müssen die Kastenfallen so aufgestellt sein, dass gefangene Tiere vor Fremdeinflüssen und insbesondere vor extremer Witterung geschützt sind, so dass diese keinen zusätzlichen Stress erleiden. Im Ausschlussverfahren sind somit sämtliche anderen Fallentypen verboten, so z.B. Totschlagfallen (z.B. Knüppelfallen, Schwanenhälse), aber auch Lebendfallen, die das Wildtier verletzen können (z.B. Tellereisen). Buchstabe bbisverbietet neu das Ausgraben von sämtlichen baubewohnenden Tieren. Bislang wurde von diesem Verbot nur der Dachs erfasst, neu ist somit auch das Ausgraben von Murmeltieren, Füchsen, Bibern etc. verboten. Nebst dem Ausgraben ist wie bisher auch das Ausräuchern, Ausschwemmen oder Begasen von Tieren in deren Bauten verboten. Neu wird auch das absichtliche Verstopfen von Eingängen zu bewohnten Bauten und dadurch das mögliche Einsperren lebender Wildtiere im Bau verboten. Falls bewohnte Tierbauten in begründeten Fällen aufgehoben werden müssen (z.B. ein Murmeltierbau unter einem Gebäude im Rahmen einer Gebäudesanierung, das Aufheben eines Biberbaus vorgängig dem Einbau von Grabschutzgittern in einem Hochwasserdamm), dann kann der Kanton das vorgängige Ausgraben der Tiere im Bau bewilligen (s. Art. 3 JSV, allenfalls i.V.m. Art. 20 NHV). Buchstabe
12/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275