Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

von umstehenden Dritten oder Jagdhunden irreparabel schädigen kann. Zum Schutz des eigenen Gehörs benützen Schützen seit langem einen äusseren Gehörschutz. Damit lässt sich aber weder das Gehör von umstehenden Begleitpersonen noch dasjenige von Jagdhunden schützen. Der Schalldämpfer bietet da wesentliche Vorteile. Ein zusätzlicher Vorteil liegt darin, dass der Schalldämpfer die Präzision beim Schiessen verbessert, indem das Hochschlagen der Laufmündung verringert wird. Die verbesserte Treffsicherheit kommt wiederum dem Tierschutz auf der Jagd zu Gute. Zu beachten ist, dass mit dem Schalldämpfer nur der Mündungsknall auf gesundheitlich unbedenkliche Stärken abgedämpft werden kann, weiterhin deutlich hörbar – ohne dabei für den Schützen gesundheitsschädigend zu sein – bleibt jedoch der Überschallknall des fliegenden Geschosses. Deshalb kann der schallgedämpfte Schuss von den Aufsichtsorganen weiterhin vernommen werden. Um dem lautlosen Jagd und damit der Wilderei entgegen zu wirken, wird aber neu die Verwendung von Unterschallmunition auf der Jagd verboten (s. Abs. 4). Mit der Zulassung von Schalldämpfern für die Jagd zieht die Schweiz mit den Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich und Österreich gleich. Von einer Verpflichtung zur Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd muss jedoch abgesehen werden, da sich zahlreiche Jagdgewehre nicht zum Aufschrauben eines Schalldämpfers eignen und besonders für Schrotwaffen noch kaum Schalldämpfer existieren. Diese jagdrechtliche Zulassung des Schalldämpfers in der Schweiz ändert nichts daran, dass der Schalldämpfer nach wie vor als verbotenes Waffenzubehör gilt (Art. 4 Abs. 2 WG, SR 514.54). Somit bedarf dessen Erwerb, Besitz oder Herstellung weiterhin einer polizeirechtlichen Bewilligung. Im Rahmen des entsprechenden Bewilligungsverfahrens kann die Jagdberechtigung jedoch als Bedürfnisnachweis gelten. Dabei wird dem Jagdberechtigten die Bewilligung zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers von den Polizeibehörden persönlich (ad personam) und auf ein bestimmtes Gerät (Gerätenummer) ausgestellt. Kantone, die für das Verwenden von Schalldämpfern auf der Jagd keinen Bedarf sehen, können diesen Waffenzubehör im kantonalen Jagdrecht verbieten (Art. 2 Abs. 3 JSV).

Absatz 4: Der Eintrag von giftigen Metallen in die Umwelt soll bei der Jagd verringert werden. Dazu werden im Rahmen dieser Verordnung neu diverse Geschosstypen für die Verwendung auf der Jagd verboten, die aus problematischen Metallen oder Metalllegierungen bestehen, wobei Blei besonders problematisch ist. Gemäss Buchstabe a wird für das Erlegen von Paarhufern und Murmeltieren, neu die Verwendung von Kugelgeschossen verboten, die ganz aus Blei (bzw. einer Bleilegierung) bestehen (Bleigeschosse), oder die einen Kern aus Blei (bzw. einer Bleilegierung) aufweisen (Mantelgeschosse). Dadurch lässt sich verhindern, dass die Aufbrüche dieser Tiere, die gemäss der guten jagdlichen Praxis im Gelände deponierten werden dürfen (Art. 2 VTNP, SR 916.441.22) nicht mehr mit Bleipartikeln belastet sind. Damit wird die Gefahr der Bleivergiftung von Steinadlern, Bartgeiern oder andern Greifvögeln, die von diesen Aufbrüchen fressen, an der Ursache bekämpft. Da es sich Paarhufern und Murmeltieren aber ebenso um Wildtiere handelt, die zur Lebensmittelgewinnung als Wildbret dienen (Art. 2 Bst. c Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft, SR 817.022.108), verbessert diese Bestimmung auch den Gesundheitsschutz des Menschen. Nach Buchstabe b wird bei der Bejagung von Wasservögeln zusätzlich zum bisherigen Verbot der Verwendung von Bleischrot neu auch das Verwenden von Kupfer- und Zinkschrot verboten. Während die Aufnahme von Bleischroten vom Gewässergrund als Magensteinchen zu Bleivergiftungen bei gründelnden Entenvögeln führen kann (Saturnismus), sind gemäss neuen Erkenntnissen weitere Metalle (Zink, Kupfer) für andere Wasserorganismen stark giftig. Aus diesem Grund sollen neu auch das Verwenden von Kupfer- und Zinkschroten für die Wasservogeljagd verboten werden. Für die Jagd auf Wasservögel zugelassen bleiben u.a. Schrote aus Weicheisen («Stahl»), Bismuth oder Wolfram. Nach Buchstabe c wird die Verwendung von Bleischrot neu auch für die Jagd auf Feld- und Schneehasen verboten, da diese Tiere meist im offenen Gelände bejagt werden und aus den bei Buchstabe a genannten Gründen. Bei der Hasenjagd können durchaus ähnliche Schrottypen wie bei der Wasservogeljagd verwendet werden. Von einem allgemeinen Verbot zur Verwendung bleifreier Schrote auf der Jagd muss nach Ansicht des Bundesrates noch abgesehen werden, da beim Verschiessen von groben, bleifreien

10/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275