Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Schroten aus konventionellen Jagdgewehren noch Sicherheitsbedenken bestehen. Nach Ansicht des Bundesrates soll ein solches Verbot jedoch eingeführt werden, sobald diese Bedenken ausgeräumt werden können. In Buchstabe d wird neu die jagdliche Verwendung von Kugelmunition mit Unterschallgeschwindigkeit (Sub-Sonic-Munition) verboten. Damit sind Geschosse gemeint, die beim Austritt aus der Laufmündung auf eine Geschwindigkeit unter der Schallgeschwindigkeit von 343,2 m/s beschleunigt werden. Der Grund dafür liegt in der Verhütung von Wilderei, da bei der neuen Zulassung von Schalldämpfern in Kombination mit Sub- Sonic-Munition ein absolut lautloses Erlegen von Wildtieren möglich wäre (siehe Absatz 3), was es zu verhindern gilt. In Buchstabe e wird das jagdliche Verwenden von Vollmantelgeschossen verboten. Dies ist ein Gebot des Tierschutzes. Vollmantelgeschosse expandieren nicht im Ziel, sondern verursachen glatte Durchschüsse, wobei die damit erzielten Verletzungen meist zu einem verzögerten Tod führen.

Absatz 5: Die Bestimmung dieses Absatzes wurden aus dem bisherigem Recht übernommen. Die Kantone müssen die zugelassenen Jagdwaffen und Jagdmunition gemäss den kantonalen Gegebenheiten regeln. Aus Gründen des Tierschutzes definieren sie für die Jagd z.B. die minimale Stärke von Jagdmunition (Durchschlagskraft) und insbesondere die maximal erlaubten Schussdistanzen, getrennt nach Schrotschuss und Kugelschuss. Dabei ist anzufügen, dass der weite Schuss auf der Jagd in jedem Fall ein Risiko birgt: Beim Kugelschuss hat allfälliger Seitenwind einen kaum kalkulierbaren Effekt auf die Flugbahn des Geschosses, beim Schrotschuss nimmt die für die Schusswirkung verantwortliche Deckung der Schrotgarbe mit der Distanz rasch ab. Da bei der Jagd der erste Schuss treffen soll, gelten jagdliche Schussdistanzen mit Kugelmunition von über 200 m und mit Schrotmunition von über 35 m i.d.R. als zu risikoreich.

Absatz 6: Dieser Buchstabe regelt die tierschutzgerechte Nottötung von Wildtieren, wobei die Bestimmungen wesentlich aus dem geltenden Recht übernommen und dabei ergänzt werden. Als Nottötung ist das Töten eines Wildtieres zu verstehen, das krank, verletzt oder nicht mehr fluchtfähig ist. Es gibt verschiedene Situationen, wo eine Nottötung angewendet werden muss: z.B. anlässlich von Kollisionen im Strassenverkehr, bei schlechten Treffern im Rahmen der Jagd oder bei Wildtieren, die sich in Zäunen verfangen haben. Einer Nottötung gleichgestellt ist aber auch das Töten von Wildtieren, welche in einer Kastenfalle gefangen wurden und getötet werden sollen, z.B. anlässlich der Wildschadenverhütung oder im Rahmen der Selbsthilfe. Grundsätzlich findet die Nottötung auf kurze Distanzen statt, weshalb andere Regeln gelten als beim Erlegen freilebender Tiere gemäss Absatz 2. Bei der Nottötung gilt der Grundsatz, dass der Jagdberechtigte das Wildtier wann immer möglich mittels Fangschuss töten muss. Dazu sind nebst Jagdgewehren auch Faustfeuerwaffen (Pistole, Revolver) erlaubt. Beim Fangschuss darf nebst der Kammer explizit auch das Gehirn der verletzten Tiere anvisiert werden, da dadurch auf die beim Fangschuss üblichen, kurzen Distanzen ein besonders sicherer und schneller Tod sichergestellt werden kann (Art. 179 und Art. 179d Abs. 2 TSchV). Dabei ist der Fangschuss stets aus einer Distanz abzugeben, die eine sichere Tötung mit einem einzigen Schuss möglich macht, ohne dass das verletzte Wildtier durch übermässige Annäherung des Menschen noch weiter unter Angst und Stress versetzt wird. Vom Fangschuss darf nur abgewichen werden, wenn ein Schuss durch Geschosssplitter oder den Mündungsknall die Gesundheit von Menschen oder Jagdhunden oder erhebliche Sachwerte gefährdet. Dies wurde bereits bei der Einführung von Absatz 2 des Artikels 2 der Jagdverordnung am 15. Juli 2012 erläutert. In diesem Fall regelt Buchstabe a, dass bei grösseren Wildtieren (v.a. Paarhufern) der Stich mit einem genügend langen und breiten Messer in die Kammer (Kammerstich) erlaubt ist3. Gemäss Buchstabe b darf die Nottötung bei kleineren Wildtieren (d.h. Vögel, Säugetiere bis ca. Fuchsgrösse) auch mit einem festen, betäubenden Schlag durch einen harten Gegenstand auf den Schädel erfolgen. Nach dem Betäubungsschlag ist der Tod des Tieres durch Ausbluten sicher zu stellen. Im Sinne eines Vorbehaltes muss auch

3 Sie Erläuterungen zur Revision der Jagdverordnung vom 15. Juli 2012. 11/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275