Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Art. 6 Abs. 1 und 2
1Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass der Erwerb, die Haltung oder die Pflege der Tiere der Gesetzgebung über den Tierschutz sowie über die Jagd und den Artenschutz genügt. Wer Wildtiere zu deren Rettung vor einer Gefahr kurzfristig behändigt, benötigt keine Haltebewilligung, sofern die Wildtiere unmittelbar und am Fundort wieder freigelassen werden.
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Die Bewilligung zur Pflege von kranken, verletzten oder verwaisten Wildtieren wird nur an fachkundige Personen erteilt, welche die Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Pflegestation) vornehmen. Tierärztinnen und Tierärzte, die pflegebedürftige Wildtiere einer ersten Behandlung unterziehen, benötigen keine Bewilligung, sofern die Wildtiere anschliessend einer Pflegestation übergeben oder am Fundort freigelassen werden.
Die bisherige Regelung zur Pflege und Haltung geschützter Tiere bedurfte einer inhaltlichen Überarbeitung in folgender Hinsicht:
Absatz 1: In diesem Absatz wurde der erste Satz unverändert aus der bisherigen Verordnung übernommen. Hinzugefügt wurde jedoch ein zweiter Satz der besagt, dass die kurzfristige Behändigung von Wildtieren zwecks deren Rettung vor unmittelbar drohender Gefahr, (z.B. vor einer Maschine) keiner Haltung entspricht und deshalb auch keiner Bewilligung bedarf. Dies gilt allerdings nur, wenn die Tiere nach deren Behändigung nicht vom Fundort entfernt werden, sondern unmittelbar nach deren Rettung vor Ort, jedoch ausserhalb dem Gefahrenbereich, wieder freigelassen werden.
Absatz 2: Die Bestimmungen im ersten Satz entsprechen inhaltlich dem bisherigen Verordnungsartikel, sie wurden jedoch sprachlich neu geordnet und anstelle des Begriffs «sachkundige Person» wurde der Begriff «fachkundige Person» gewählt, da kein Sachkundenachweis nach der Tierschutzverordnung existiert (Art. 192 TSchV), der zum Führen einer Pflegestation berechtigt. Fachkundig ist eine Person dann, wenn sie sich für diese Aufgabe qualifiziert hat, was den Behörden einen weiteren Spielraum zumisst. Gestrichen wurde der Passus, dass die Bewilligung zu befristen ist. Dies ist nicht nötig, weil dies der gängigen Bewilligungspraxis entspricht. Neu hinzugefügt wurde ein zweiter Satz zur tierärztlichen Notversorgung von verletzten Wildtieren. Immer wieder werden von Privatpersonen in der Natur aufgefundene, pflegebedürftige Wildtiere bei freischaffenden Tierärzten abgegeben. Dabei geraten diese Tierärzte in ein Dilemma: Die tierärztliche Versorgung der Tiere setzt nämlich eine kantonale Bewilligung voraus, welche aber kaum in der gebotenen Zeit zu erlangen ist, während eine Rückweisung des verletzten Tieres den Tierarzt in einen ethischen Konflikt bringen würde. Aus diesem Grund verarzten die Tierärzte die verletzten Tiere verständlicherweise oftmals ohne Bewilligung. Durch die vorliegende Ergänzung des Absatzes wird rechtlich sichergestellt, dass freischaffende Tierärzte solche Tiere auch ohne Bewilligung einer Erstbehandlung unterziehen dürfen, falls die Tiere anschliessend einer anerkannten Pflegestation übergeben oder am Fundort wieder freigelassen werden. Mit der Begriffswahl «Erstbehandlung» und «anschliessend» wird klar, dass dies keine Dauerpflege sein darf. Hingegen soll der Tierarzt aber ein Wochenende oder eine Ferienwoche überbrücken können, falls gerade keine zuständige Institution erreichbar ist.
Art. 6bis Abs. 2 und 3
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Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln sind zulässig:
a. Offenfrontgehege;
b. Flugdrahtanlagen;
c. Anbindung für eine kurze Zeit an der Fessel beim Transport, bei der Ausbildung von Jungvögeln, beim Flugtraining sowie bei der Jagdausübung; die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.
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Aufgehoben
Die Regelung zur falknerischen Haltung von Beizvögeln entspricht grundsätzlich der bisherigen Verordnung und wurde bei deren Einführung erläutert. Neu werden gewisse Begrifflichkeiten besser gefasst. Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass die vorliegende Regelung zur falknerischen Haltung ausschliesslich Greifvögel betrifft, die im Rahmen der Beizjagd bzw. im
26/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275