Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Rahmen der Abwehr von Wildschaden gemäss Jagdgesetz eingesetzt werden (Beizvögel). Die vorliegende Bestimmung umfasst jedoch nicht die Regelung der falknerischen Haltung von Greifvögeln, die für Flugschaus gehalten werden. Man beachte diesbezüglich die entsprechende Anpassung der Tierschutzverordnung im Rahmen dieser Verordnungsänderung (Anhang 2 Tabelle 2, Besondere Bestimmungen Ziffer 13). Zu den Änderungen der Jagdverordnung im Einzelnen gilt es zu sagen, dass die nachfolgend bezeichneten Anforderungen an die falknerische Haltung vom BAFU im Rahmen eines Workshops mit Experten aus den Bereichen der Greifvogelbiologie, der Veterinärmedizin für Greifvögel und des veterinärmedizinischen Tierschutzes erarbeitet wurden. Diese sind in der «Vollzugshilfe zur falknerischen Haltung von Greifvögeln für die Beizjagd» konkret beschrieben (gem. Art. 6bisAbs. 4 JSV).
Absatz 2: In Buchstabe a wurde der Begriff der Mauserkammer mit dem Begriff des Offenfrontgeheges ersetzt. Die baulichen Anforderungen sind identisch, der Begriff umschreibt aber besser, dass sich diese Haltungsform nicht alleine an der Mauserzeit der Vögel orientieren soll, sondern der Ganzjahreshaltung dient, wenn der Greifvogel regelmässigen und seinem Bedürfnis entsprechenden Freiflug erhält (Absatz 1 Buchstabe c). Dasselbe gilt für die Haltung gemäss Buchstabe b auf der Flugdrahtanlage. Auch diese Haltungsform ist bei regelmässigem Freiflug ganzjährig zulässig und sie erlaubt dem Greifvogel das begrenzte Fliegen, hingegen ohne dass dabei das Risiko besteht, dass dieser sich bei einem allfälligen Schreckstart am Gitter seiner Voliere verletzt. Die Flugdrahtanlage stellt keine eigentliche Anbindehaltung dar, da der Greifvogel durchaus fliegen und in seinem Flugbereich die von ihm bevorzugten Plätze (Sandbad, Wasserbad, Futterschüssel, Deckung, etc.) jederzeit anfliegen und aufsuchen kann. In Buchstabe c wird die eigentliche Anbindehaltung beschrieben, wobei diese Bestimmung aus der bisherigen Verordnung übernommen wurde. Bei der Anbindehaltung kann der Vogel nicht fliegen, weshalb sie zeitlich stark einzuschränken ist. Diese kommt insbesondere beim Transport des Vogels oder in den Pausen des Flugtrainings oder der Jagd eingesetzt wird. Neu wird aus dem bisherigen Absatz 3 als zweiter Satz die Verpflichtung des Falkners zur Dokumentation der Anbindehaltung seiner Beizvögel aufgenommen.
Der bisherige Absatz 3 kann gestrichen werden, dessen Inhalt wurde in den Absatz 2 Buchstabe c überführt.
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz
1
Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu übereignen. Ausgenommen sind Wildtiere,
a. die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt, oder die entsprechend gekennzeichnet sind;
b. die zum Zweck der Umsiedlung eingefangen wurden.
In Artikel 7 wird grundsätzlich das «Handelsverbot» mit Tieren geschützter Arten geregelt. Absatz 1: Im ersten Satz wurde der Begriff «veräussern» mit «übereignen» ersetzt, wodurch klargemacht werden soll, dass jede Form der Handänderung darunter zu verstehen ist und verboten werden soll (d.h. Verkaufen, Verschenken oder Ausleihen etc.). Bislang wurde im letzten Satzteil der Handel mit dem geschützten Steinwild als Ausnahme aufgeführt («Steinböcke, die gemäss Artikel 4 Absatz 4 gefangen wurden»). Da jedoch die Steinbockverordnung (VRS), auf die sich dieser Verweis bezieht, im Rahmen dieser Verordnungsänderung aufgehoben wird (siehe Änderung weiteren Rechts), muss dieser Satzteil gestrichen werden. An dessen Stelle soll neu eine Ausnahme vom Handelsverbot für «Wildtiere aufgenommen werden, die gemäss Buchstaben a nachweisbar in Gefangenschaft, z.B. einem Zoo, geboren wurden, oder gemäss Buchstaben b im Rahmen von Umsiedlungsprojekten gemäss Artikel 8 gefangen wurden». Mit dieser neuen Bestimmung werden neben Steinböcken auch andere geschützte Tiere, wie z.B. der Luchs, umfasst, der zur Verbesserung von seiner Verbreitung und Sicherung seines Bestandes ebenfalls auf Umsiedlungsprojekte angewiesen ist. Unter solchen Umsiedlungsprojekten sind klar behördlich organisierte Projekte zu verstehen.
27/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275