Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 - 4
1Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden.
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Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und die in ihrem lokalen Bestand oder in ihrer genetischen Vielfalt bedroht sind, ausgesetzt werden. Erfolgt die Aussetzung zur Verbesserung der genetischen Vielfalt, so kann das BAFU den Kantonen zudem erlauben, den lokalen Bestand der geschützten Tiere in angemessenem Umfang zu verringern, wenn dies für den Erfolg der Aussetzung erforderlich ist.
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Das BAFU kann Massnahmen nach Absatz 2 mit dem Ausland koordinieren.
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Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert werden.
Dieser Artikel regelt grundsätzlich das Aussetzen von einheimischen, geschützten Wildtieren zur Gründung oder Stärkung von deren Bestand.
Absatz 1: Dieser Satz erwähnt zum ersten Mal den Begriff des Departementes in dieser Verordnung, weshalb es zu präzisieren gilt, dass damit das UVEK gemeint ist.
Absatz 2: Geändert wird in diesem Absatz, dass neu das Aussetzen von Tieren auch vorgesehen werden kann, um die genetische Vielfalt eines Bestandes zu stärken und diesen vor den negativen Folgen der Inzucht zu schützen. Dazu sind Aussetzungen von Tieren derselben Art aber aus einer nicht verwandten Population geeignet, die sich genetisch von den Tieren des gefährdeten Bestandes unterscheiden. Solch genetische Verarmung eines Bestandes erfolgt, wenn der betroffene Bestand aus wenigen Gründertieren aufgebaut wurde oder wenn nur mehr wenige Tiere an der Reproduktion teilnehmen. Dank der Entwicklung neuer wissenschaftlicher Methoden lässt sich die genetische Verarmung zunehmend besser erkennen. Auch wenn an den Tieren einer solchen Population äusserlich noch keine negativen Effekte durch Inzucht zeigen sollten, so sind kleine und isolierte Bestände dennoch hoch gefährdet und deren langfristiges Überleben ist höchst unsicher. Eine Aussetzung zur genetischen Aufwertung eines Bestands muss jedoch sorgfältig geplant sein. Diese teure Massnahme könnte z.B. misslingen, wenn die auszusetzenden Tiere im Bereich des aufzuwertenden Tierbestands keinen Lebensraum finden und in unbesiedelte Gebiete abwandern oder von den anwesenden Tieren an der Reproduktion gehemmt oder gar getötet werden. Um die Erfolgschancen einer genetischen Aufwertung zu verbessern, kann es in bestimmten Fällen erforderlich werden, dass aus dem gefährdeten Bestand selber eine angemessene Anzahl an Tieren entfernt wird, damit die anzusiedelnden Tiere innerhalb dem Streifgebiet dieses Bestandes tatsächlich Platz zum Leben finden und sich möglichst auch erfolgreich reproduzieren können. Die erfolgreiche Reproduktion ist das letztendliche Ziele dieser Massnahme. Das Schaffen eines solchen «Loches» im aufzuwertenden Bestand kann besonders bei territorial lebenden Wildtieren (z.B. Biber, Luchs) sinnvoll werden, während dies kaum nötig ist bei Tierarten, die in grösseren und eher anonymen sozialen Gruppen leben (z.B. Steinbock). Aus diesem Grund kann das BAFU den Kantonen in begründeten Fällen bewilligen, den lokalen Bestand um eine «angemessene Anzahl» zu verringern. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass einige Tiere mehr entnommen als ausgesetzt werden. Dieses Verhältnis zugunsten der genetisch neuen Tiere ist nicht nur durch den zu schaffenden Platz im Bestand zu begründen, sondern auch dadurch zu rechtfertigen, dass diese Tiere für den gefährdeten Bestand einen höheren genetischen Wert aufweisen als die zu entnehmenden. Wenn möglich sorgt das BAFU dafür, dass die gemäss dieser Bestimmung weggefangenen Wildtiere ihrerseits zur Aufwertung anderer Bestände umgesiedelt werden können. Erst wenn dies nicht möglich wäre, dürfte deren Euthanasie in Frage kommen. In jedem Fall werden die vorgesehenen Umsiedlungsaktionen von geschützten Tieren durch das BAFU gesteuert.
Im Absatz 3 wird neu festgehalten, dass das BAFU die entsprechenden Umsiedlungsaktionen zur Bestandsgründung oder zur genetischen Sanierung von Beständen mit dem Ausland koordinieren kann. Aktuell werden geschützte Steinböcke und geschützte Luchse im Rahmen solcher Projekte international ausgetauscht.
28/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275