Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Im Absatz 4 wird aus der bisherigen Verordnung die Bestimmung übernommen, dass freigelassene Tiere markiert werden müssen. Gestrichen wurde hingegen die Verpflichtung zur Meldung dieser Tiere. Dies kann im Rahmen der Bewilligung geregelt werden bzw. diese ist nicht nötig, da die Tiere ja eh im Rahmen von Bundesprogrammen umgesiedelt bzw. freigelassen werden.
Art. 8bis Abs. 1 und 5
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Wildtiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, sowie Haus- und Nutztiere dürfen nicht ausgesetzt werden. 5
Die Kantone sorgen dafür, dass Tiere nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind und die Artenvielfalt gefährden können, wenn möglich entfernt werden. Soweit erforderlich koordiniert das BAFU die Massnahmen.
Der Artikel 8bisregelt den Umgang mit nichteinheimischen Tieren im Sinne des Artenschutzes. Nichteinheimische Tierarten, die invasiv auftreten stellen international eine grosse Herausforderung für den Artenschutz dar und diese können auch bei uns eine grosse Bedrohung für die Biodiversität darstellen. Deshalb ist eine strenge Regelung nötig, die ein möglichst frühzeitiges Eingreifen erlaubt. Der Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Unter nichteinheimischen Tieren sind solche Arten zu verstehen, die nie in Mitteleuropa lebten und in der Neuzeit aufgrund menschlicher Aktivität ausgesetzt wurden (z.B. Waschbär, Marderhund, Mufflon, Sikahirsch, etc.) nicht jedoch solche Arten, die ihr Areal natürlicherweise ausdehnen und unser Land so erreichen und besiedeln (z.B. Türkentaube, Goldschakal, etc.). Anschliessend wird nur auf die Änderungen in diesem Artikel eingegangen.
Absatz 1: Aus der neuen Fassung dieses Absatzes wird klar, dass nur Tiere in der Schweiz ausgesetzt werden dürfen, die zur einheimischen Artenvielfalt gehören. Hingegen ist es verboten, sowohl nichteinheimische Wildtiere als neu auch Haus- und Nutztiere auszusetzen. Damit soll möglichst verhindert werden, dass diese Tiere unsere einheimischen Wildtiere verdrängen (konkurrenzieren), fressen (prädieren) insbesondere aber auch durch Einkreuzung genetisch unterwandern (hybridisieren). Dieses Verbot zum Aussetzen von nicht einheimischen Wildtieren bezieht sich grundsätzlich auf Tiere der Artengruppen gemäss dem Geltungsbereich des Jagdgesetzes. Bei den Nagetieren dürfte es Sinn machen, das Freisetzungsverbot gemäss Jagdverordnung auf Nagetiere ab ca. der Grösse eines Eichhörnchens zu beschränken.
Absatz 2: Falls nichteinheimische Tiere nach Absatz 1 trotz Aussetzungsverbot in unserer Natur auftreten, dann sind die Kantone neu grundsätzlich angehalten, dass sie diese, wenn möglich, entfernen. Dies gilt insbesondere, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die nichteinheimischen Tiere unsere einheimische Artenvielfalt gefährden könnten. Mit dieser Formulierung wird das Vorsorgeprinzip angewendet, Problemen soll möglichst vorgebeugt werden. Für sogenannt invasive Arten (d.h. nichteinheimische Arten, die sich bei uns besonders stark auszubreiten drohen oder gefährliche Krankheiten auf unsere Wildtiere übertragen können) kann das BAFU die notwendigen Massnahmen interkantonal koordinieren. Ein Beispiel einer solche Koordination durch den Bund wäre die Bekämpfung des nordamerikanischen Grauhörnchens, falls dieses aus Norditalien in die Schweiz einwandern sollte. Vom Grauhörnchen geht gemäss aktuellem Kenntnisstand die Gefahr aus, dass es unser einheimisches Eichhörnchen verdrängen würde und dieses sogar aussterben könnte.
29/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275