Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Art. 8ter Fütterung von Wildtieren
Das Ausbringen von Futter für Wildtiere ist verboten; ausgenommen ist das Füttern von Singvögeln. Die Kantone können in begründeten Fällen weitere Ausnahmen vorsehen.
Das Füttern von Wildtieren ist i.d.R. unnötig und unsere Wildtiere können auch in unserem saisonalen Lebensraum ohne Fütterung überleben, weil sie daran angepasst sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die Wildtiere sich in ihrem natürlichen Lebensraum während dem Sommer die für den Winter nötigen Reserven anfressen können, die Tiere einen an den natürlichen Lebensraum angepassten Bestand aufweisen, und dass sie im Winter genügend Energie einsparen können und nicht dauern durch Menschen gestört werden. Als Fütterung wird dabei das künstliche Ausbringen oder Anbieten von Futter durch den Menschen verstanden, nicht jedoch das Nutzen von Nahrungsquellen durch Wildtiere, die aufgrund der regulären land- und forstwirtschaftlichen Praxis zur Verfügung stehen (z.B. Kulturpflanzen) und auch nicht das Nutzen von Teilen freilebender Tiere, bei denen kein Verdacht auf übertragbare Krankheiten vorliegt und die im Rahmen der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b VTNP, SR 916.441.22). Das künstliche Füttern hingegen schafft meist zahlreiche Probleme: Wildschaden: rund um Fütterungen von wildlebenden Paarhufern (z.B. Rotwild) entstehen häufig hohe Wildschäden an der Waldverjüngung; Tierseuchen: Durch die Konzentration von Wildtieren an den Wildfütterungen erhöht sich die Gefahr der Ausbreitung von Tierseuchen oder Parasiten (z.B. Klassischen Schweinepest, Tuberkulose); Unerwünschtes Populationswachstum: Durch Füttern können die Bestände gefütterter Tiere stark zunehmen und dabei andere Tierarten verdrängen (z.B. Höckerschwäne gegenüber einheimische Arten von Wasservögeln). Dabei werden oftmals auch andere Arten ungewollt mitgefüttert, die ihrerseits Probleme verursachen (z.B. zunehmender Dachsbestand aufgrund von Wildschweinfütterungen mit der Folge landwirtschaftlicher Schäden). Das Füttern von Wildtieren soll deshalb grundsätzlich verboten werden, ausgenommen das Füttern von Singvögeln. Auch das Füttern von Singvögeln ist zwar grundsätzlich nicht nötig, unter Beachtung einiger Regeln schadet es aber nach aktuellem Kenntnisstand auch nicht. Dass die Singvogelfütterung vielen Menschen Freude bereitet und den Kontakt zur Natur auch innerhalb von Dörfern und Städten ermöglicht, ist aus Naturschutzsicht willkommen. Die Kantone können in begründeten Fällen weitere Ausnahmen vorsehen (z.B. Wasservogelfütterung an einer viel begangenen Seepromenade im Stadtgebiet, die Notfütterung von Wildhuftieren oder Greifvögeln in extremen Wintern, die gezielte Ablenkfütterung von Wildschweinen zur Verhütung landwirtschaftlicher Schäden). Solche Ausnahmen vom Fütterungsverbot sollen aber unter Aufsicht der Kantone stattfinden. Unterscheidung zwischen Fütterung und Lockfütterung: Die eigentliche Fütterung von Wildtieren (Art. 8ter) ist von der Lockfütterung zu Jagdzwecken zu unterscheiden (Art. 2 Abs. 1 Bst. l): Während die Fütterung sich durch das Ausbringen von substantiellen Futtermengen auszeichnet, von denen sich die Tiere im Einflussbereich der Fütterung zumindest teilweise ernähren können, so zeichnet sich die Lockfütterungen durch das Ausbringen von nur sehr wenig Futter während der Jagdzeit aus (Kirrungen, Luderplätze). Der alleinige Zweck der Lockfütterung ist das Anlocken der Wildtiere zur Jagd, nicht aber deren Ernährung. Aus diesem Grund sind Kirrungen und Luderplätze nicht vom Verbot in diesem Artikel erfasst, solange tatsächlich nur sehr wenig Lockfutter ausgebracht wird (als Richtmenge für eine Wildschweinkirrung sind dies ca. 100 g Mais pro Tag). Zu beachten ist jedoch, dass im Streifgebiet von Grossraubtieren das Anlocken von Wildtieren mit Lockfutter generell verboten ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. l). Es ist unter allen Umständen zu vermeiden, dass sich Wolf oder Bär an den Menschen gewöhnen oder zu dessen Siedlungen gelockt werden.
30/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275