Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Art. 10b Offizielle Herdenschutzhunde

1Der Einsatzzweck von offiziellen Herdenschutzhunden ist es, landwirtschaftliche Nutztiere weitgehend selbstständig zu bewachen und damit zusammenhängend fremde Tiere abzuwehren.

2Offizielle Herdenschutzhunde sind Hunde, die:

a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz in der Schweiz geeignet und vom BAFU anerkannt ist;

b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden;

c. im zweiten Lebensjahr eine Einsatzprüfung bestehen oder sich dazu in Ausbildung befinden; bei dieser Prüfung müssen die Hunde nachweisen, dass sie die Anforderungen an das Bewachen von Nutztierherden erfüllen und dabei weder innerhalb noch ausserhalb ihres Einsatzes an der Nutztierherde ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen; und

d. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Haltung oder Sömmerung nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20138 gefördert wird.

3Das BAFU erfasst in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19669 jährlich die Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, als offizielle Herdenschutzhunde. Der Eintrag wird entzogen, wenn:

a. die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, oder

b. eine Verfügung nach Artikel 79 Absatz 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[3]oder nach kantonalem Recht vorliegt, welche Massnahmen zur Haltung des Herdenschutzhundes anordnet, die einen fachgerechten Einsatz verhindern.

4Das BAFU legt in einer Richtlinie die Anforderungen an die fachgerechte Zucht, Ausbildung, Prüfung, Haltung und den Einsatz offizieller Herdenschutzhunde fest.

Die Bestimmungen in diesem neuen Artikel 10a entsprechen grundsätzlich dem bisherigen Artikel 10quater, allerdings wurde der Artikel gemäss den neuen Erkenntnissen, wie sie in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU dargelegt sind, ergänzt.

Absatz 1: Der Einsatzzweck wurde unverändert aus dem geltenden Recht übernommen, allerdings eingeschränkt auf offizielle Herdenschutzhunde. Der Einsatzzweck ist abhängig von der Wahl der Herdenschutzhunderasse sowie der vom Bund vorgegebenen und einzigartigen Ausrichtung der Ausbildung dieser Hunde (Absatz 2 und der Vollzugshilfe Herdenschutz). Andere als die vom BAFU anerkannten Rassen von Herdenschutzhunden können eine abweichende Arbeitsweise zeigen, woraus sich auch ein anderer Einsatzzweck ergeben würde. So ist z.B. in vielen Ländern der Diebstahl von Schafen eine Sorge der Hirten, woraus Bedarf für einen anderen Typ von Herdenschutzhund resultiert.

Absatz 2: Dieser Artikel entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Verordnungsbestimmung (Art. 10quaterAbs. 2 JSV), allerdings wurde er in gewissen Aspekten neu gefasst. Da die Förderung von Herdenschutzmassnahmen und somit auch von Herdenschutzhunden vollständig in Artikel 10a geregelt wird, kann hier auf die Wiederaufnahme dieses Aspektes verzichtet werden. Zudem soll dieser Absatz neu nur noch dazu dienen, den Rechtsbegriff des «offizielle Herdenschutzhundes» zu definieren. In Buchstabe a wird ergänzt, dass die Rasse für den Herdenschutz in der Schweiz geeignet sein muss und dass sämtliche offiziellen Herdenschutzhunderassen durch das BAFU anerkennt werden müssen. In Buchstabe b werden die Begriffe «fachgerechte Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz» damit ergänzt, dass sämtliche offiziellen Herdenschutzhunde auch dahingehend geprüft werden müssen, ob sie die Anforderungen des BAFU erfüllen. Diese sogenannte «Einsatzbereitschaftsüberprüfung» untersucht, ob ein Hund die Grundanforderungen an einen sicheren, gesellschaftstauglichen und wirksamen Herdenschutz erfüllt und für den Landwirt im täglichen Umgang führbar ist. Besonders wichtig ist, dass der Hund herdentreu ist und dass von ihm sowohl im Einsatz an der Nutztierherde wie auch ausserhalb dieses Einsatzes keine übermässige Gefährdung von Menschen gemäss Artikel 79 TSchV ausgeht. Die Einzelheiten dieser Prüfung regelt das BAFU in seiner Vollzugshilfe zum Herdenschutz. Hunde die diese Prüfung nicht bestehen, werden nicht an Landwirte

8 SR 910.13

9 SR 916.40

[3] SR 455.1 42/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275