Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

fachlichen Grundlagen zum Herden- und Bienenschutz für die Kantone und Landwirte zusammen (z.B. Formulare, Merkblätter etc.). Zudem übernimmt die Agridea spezifische Aufgaben im Vollzug des Herdenschutzes in der Schweiz gemäss den Richtlinien des BAFU. Näheres zur Aufgabe wird in der Vollzugshilfe Herdenschutz geregelt. Im Buchstabe b wird das Mandat für Landwirtschaftsbetriebe angelegt, die für das BAFU und nach dessen Vorgaben offizielle Herdenschutzhunde zwecks Abgabe an andere Landwirte züchten und ausbilden wollen. Da die Zucht und Ausbildung solcher Hunde an das Vorhandensein von Nutztieren gebunden ist, können diese Aufgabe grundsätzlich nur Landwirte mit Nutztieren übernehmen. Aus diesem Grund schliesst das BAFU mit geeigneten Landwirten entsprechende Verträge ab und finanziert diese Aufgabe mittels Aufwandpauschalen. Die Landwirte müssen die Zucht und Ausbildung von Herdenschutzhunden im Rahmen eines vom BAFU anerkannten Zuchtvereins vornehmen. Dieser Zuchtverein sorgt für die Ausbildung der Züchter und er steuert, organisiert und überwacht die Leistungszucht der von ihm vertretenen Hunderassen. Diese Zuchtvereine prüfen die Leistung der Hunde, sie steuern die Hundezucht nach populationsgenetischen Überlegungen, sie schulen die Mitglieder, Hundeausbildner und Hunderichter, und sie stellen sicher, dass das gesamte Zuchtgeschehen nach den Anforderungen der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU erfolgt. Zu diesem Zweck schliesst das BAFU mit anerkannten Zuchtvereinen entsprechende Leistungsaufträge ab. Dabei prüft das BAFU die Statuten sowie Zucht- und Ausbildungsreglement der Zuchtvereine auf deren Kompatibilität mit der Jagdverordnung und der Vollzugshilfe Herdenschutz. Zum aktuellen Zeitpunkt besteht der Verein Herdenschutzhunde Schweiz (HSH-CH), der für das BAFU die Leistungszucht der Rassen «Pastore abruzzese» und «Montagne des Pyrénées» übernimmt. In Buchstabe c wird das Mandat an eine Fachstelle angelegt, die für das BAFU Sicherheitsgutachten auf Land- und Alpwirtschaftsbetrieben erstellt, welche offizielle Herdenschutzhunde einsetzen wollen. Im Rahmen solcher Gutachten werden für den Betriebsalltag konkrete Regeln zur Unfall- und Konfliktverhütung definiert, wobei der Kanton diese Regeln im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens mitgestalten kann. Ziel ist es, dem Landwirt bei der Haltung und dem Einsatz zu helfen und ihm gleichzeitig grösstmögliche Rechtssicherheit zu geben. Das Einhalten dieser Regeln stellt einen zentralen Punkt zur Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht als Hundehalter dar. Aktuell ist die Beratungsstelle für die Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) mit diesem Mandat betraut. Diese Gutachten sind für das BAFU eine der Voraussetzungen, damit auf einem Betrieb die Haltung und der Einsatz von offiziellen Herdenschutzhunde gefördert werden kann. Ebenfalls angelegt in diesem Buchstaben ist ein Mandat zum Verfassen von Gutachten zum Aufzeigen, ob auf einem Land- oder Alpwirtschaftsbetrieb eine fachgerechte Haltung und ein fachgerechter Einsatz von offiziellen Herdenschutzhunden tatsächlich auch möglich wäre. Aktuell wird diese Aufgabe durch die Fachstelle Herdenschutzhunde bei Agridea übernommen.

Art. 10d Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Biber

1Zur Verhütung von Schäden durch Biber an Infrastrukturen oder zur Abwehr einer Gefährdung durch Biber beteiligt sich das BAFU mit höchstens 50 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone:

a. den Einbau von Grabschutzgittern, Spundwänden und Dichtwänden;

b. Steinschüttungen und Kiessperren;

c. die Vergitterung von Bachdurchlässen;

d. den Einbau von Biberkunstbauten;

e. den Einbau von Drainagerohren bei Biberdämmen;

f. den Einbau von Metallplatten bei Wegeinbrüchen;

g. weitere wirksame Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach Buchstaben a-f nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.

2Das BAFU beteiligt sich mit höchstens 50 Prozent an den Kosten der kantonalen Planung von Schutzmassnahmen in Gewässerabschnitten, in denen eine ungehinderte Biberaktivität Bauten und Anlagen gefährden könnte.

Dieser Artikel ist vollständig neu. Er wird nötig, weil gemäss dem geänderten Jagdgesetz der Bund neu auch Schäden durch Biber an «Bauten und Anlagen» entschädigt und nicht nur wie

44/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275