Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
wässer beginnen, von denen eine Überschwemmungsgefahr ausgeht, dann dürfen diese Biber entfernt werden. Ebenfalls stellt das Untergraben der Dämme von Wasserrückhaltebecken in Hanglage einen Grund zum Ergreifen einer Einzelmassnahme dar, unter der Voraussetzung, dass sich keine zumutbaren Massnahmen zur Verhütung des Schadens ergreifen lassen. Ausgeschlossen werden hingegen als Grund zum Ergreifen einer Einzelmassnahme Schäden an Privatwegen, an Bewirtschaftungswegen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und am Wald. Falls Schäden an solchen Anlagen oder Kulturen entstehen, dann wird solcher Wildschaden den Geschädigten vergütet, jedoch lässt sich aus einem privaten Schaden kein Recht auf das Einfangen und Töten eines Bibers ableiten.
Absatz 3: Dieser Absatz definiert den Tatbestand der Gefährdung von Menschen durch einen einzelnen Biber, der das Ergreifen einer Einzelmassnahme gegen diesen Biber rechtfertigt. Biber leben am Gewässer, sie stauen kleine Fliessgewässer auf und sie graben ihre Bauten in die Ufer der Gewässer. Die Ufer entlang der vom Biber besiedelten Gewässer sind auf weit mehr als die Hälfte der Strecke von menschlichen Bauwerken gesäumt, so z.B. von Wegen, Strassen oder Uferverbauungen. Durch das Untergraben von Verkehrsinfrastrukturen im öffentlichen Interesse (Bahntrasses, Autobahnen etc.) oder von Uferverbauungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind, können diese Bauwerke oder deren Fundamente so geschwächt werden, dass die Gefahr von deren Einstürzen oder eines Dammbruches besteht. Eine ähnliche Gefahr entsteht, wenn der Biber durch Aufstauen das Fundament einer Verkehrsinfrastruktur im öffentlichen Interesse aufweichen sollte. Da davon eine konkrete Gefährdung ausgeht, müssen einzelnen Biber entfernt werden können, sofern die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung ergriffen wurden. Allerdings sind die Massnahmen zur Verhütung solcher Schäden meist sehr komplex und teuer. Um deren Ergreifen zu fördern, dienen die Bestimmungen im neuen Artikel 10d in Verbindung mit den neuen Artikel 10f und 10g, wobei sich das BAFU mittels Finanzhilfen an der proaktiven Planung der Massnahmen durch die Kantone und an deren Realisierung beteiligt.
Absatz 4: Das Parlament hat im revidierten Jagdgesetz als Tatbestand zum Ergreifen von Einzelmassnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Wildtiere zusätzlich zum Schaden neu die Gefährdung von Menschen und die Verhaltensauffälligkeit eines Wildtieres eingeführt. Der vorliegende Absatz definiert den Tatbestand der Verhaltensauffälligkeit beim Biber in Ergänzung zu dem unter Artikel 9a Absatz 2 Gesagten. Als verhaltensauffällig gilt ein Biber, der wiederholt Menschen im Wasser angreift und dabei beisst. Ein solches Verhalten wurde z.B. im Kanton Schaffhausen beobachtet, wo ein Biber wiederholt Badende gebissen hat. Eine Verhaltensauffälligkeit liegt auch vor, wenn ein Biber technische Anlagen oder künstliche Reviere besiedelt. Ein Beispiel dazu wären die Röhren und Becken einer Abwasserreinigungsanlage. Der Grund für eine solche Revierwahl kann darin liegen, dass der Biber kein Territorium findet, indem die guten Reviere von Bibern vollständig besetzt sind und deshalb in solch suboptimale Reviere ausweichen muss. Diese Reviere bieten kein langfristiges Überleben und insbesondere ist kaum Reproduktion möglich, während gleichzeitig ein hohes Schadenpotential besteht. Solche Reviere werden erst besiedelt, wenn kein Platz mehr da ist. Ein solcher Biber würde beim Zurücksetzen ins Hauptgewässer durch seine Artgenossen, die ihr Revier gegenüber Artgenossen heftig verteidigen, gebissen und möglicherweise getötet. Ein Zurücksetzen ins Hauptgewässer kommt deshalb nicht in Frage. Wird bei einem Biber eine der beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten beobachtet, dann soll dieser entfernt werden können (Absatz 5). Um den richtigen Biber zu erlegen, muss der Ort des Einfangs auf den Ort des Aufenthaltes des auffälligen Bibers eingeschränkt werden. Abzugrenzen sind solche aus menschlicher Sicht suboptimale, künstliche Reviere von künstlichen Tageseinständen in einem ansonsten geeigneten Lebensraum. Ein Beispiel dazu wäre z.B. der Tageseinstand eines Bibers in einer Röhre unter einer stark befahrenen Strasse an einem jedoch ansonsten gut für den Biber geeigneten Gewässer. Dieses Verhalten und dieser Einstand sollen nicht als verhaltensauffällig gelten, die Entfernung des Bibers wäre nicht zulässig.
38/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275