Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
abgegeben, deren Haltung wird vom BAFU nicht gefördert und sie dürfen nicht als offizielle Herdenschutzhunde eingesetzt werden. Der Buchstabe c bleibt unverändert.
Absatz 3: Herdenschutzhunde aus dem «Nationalen Programm zum Herdenschutz», welche die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, werden vom BAFU in der nationalen Hundedatenbank AMICUS als «offizielle Herdenschutzhunde» registriert. Diese Registrierung hat zwei wichtige Folgen für den Halter des Hundes: 1. Förderung: Die finanzielle Förderung eines Hundes durch das BAFU ist mit dieser Registrierung verbunden ist (Art. 10a Abs. 1 Bst. a). 2. Rechtssicherheit: bei allfälligen Vorfällen mit einem offiziellen Herdenschutzhund im Rahmen von dessen Einsatz zum Bewachen der Nutztierherde wird der Einsatzzweck gemäss Absatz 1 berücksichtigt (Art. 77 TSchV zweiter Satz). Die Registrierung eines offiziellen Herdenschutzhundes kann durch das BAFU wieder aufgehoben werden: Gemäss Buchstabe a erfolgt eine Rückregistrierung, wenn der Halter eines offiziellen Herdenschutzhundes nicht mehr gewährleisten kann, dass er bei der Haltung oder dem Einsatz des Hundes die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt. Sei dies z.B., weil der Hund aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden kann, oder weil dessen Halter die Landwirtschaft aufgibt oder beim Einsatz des Hundes die Auflagen gemäss dem Gutachten nach der Beratungsstelle für die Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) nicht mehr erfüllen kann (s. Art. 10c Abs. 2 Bst. c). Die Registrierung des Hundes könnte dabei erhalten bleiben, falls der Hund den Halter wechselt, und dieser neue Halter die Bedingungen gemäss dem Absatz 1 und 2 einhalten kann. Gemäss Buchstabe b wird die Registrierung auch aufgehoben, wenn gegen den Hund (bzw. dessen Halter) eine Verfügung vorliegt, welche Auflagen an dessen Haltung macht, die einen fachgerechten Einsatz verunmöglichen. Dies könnte z.B. eine Verfügung der kantonalen Veterinärbehörde aufgrund übermässigem Aggressionsverhalten des Hundes sein (Art. 77 TSchV), die vom Halter verlangt, dass der Hund nur mehr unter ständiger Aufsicht im Freien sein darf. Weil dadurch ein fachgerechter Einsatz des Hundes verunmöglicht wäre, wird die Registrierung des Hundes als offizieller Herdenschutzhund rückgängig gemacht und der Hund wird vom BAFU nicht mehr finanziell unterstützt. Falls der Kanton dem Halter ein Verbot zur Hundehaltung oder zur Tierhaltung aussprechen sollte und gegen den Hund selber keine Verfügung vorliegt, dann könnte die Registrierung des Hundes erhalten bleiben, falls der Hund den Halter wechselt und dieser neue Halter die Bedingungen gemäss dem Absatz 1 und 2 einhalten kann.
Art. 10c Beizug Dritter beim Herden- und Bienenschutz
1Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung. Sie informieren die Verantwortlichen der Land- und Alpwirtschaftsbetriebe im Streifgebiet von Wolfsrudeln frühzeitig über Massnahmen zum Schutze der Nutztiere und beraten gefährdete Betriebe.
2Das BAFU beauftragt Dritte mit:
a. der Information und Beratung von Behörden und betroffenen Kreisen über den Herden- und Bienenschutz;
b. der Zucht und der Ausbildung von offiziellen Herdenschutzhunden;
c. der Erstellung von Gutachten zur Unfall- und Konfliktverhütung mit offiziellen Herdenschutzhunden sowie zu deren tierschutzgerechten Haltung auf den jeweiligen Landwirtschaftsbetrieben.
Der erste Satz im Absatz 1 dieses neuen Artikels entspricht dem bisherigen Artikel 10terAbsatz
4. Hingegen ist der zweite Satz dieses Absatzes neu; der dabei werden die Kantone verpflichtet, im Streifgebiet von Wolfsrudeln sämtliche Landwirtschaftsbetriebe über die Präsenz der Wölfe und die möglichen Massnahmen zum Herdenschutz zu informieren und Betriebe mit gefährdeten Nutztieren in Weidehaltung auf deren Wunsch auch zu beraten. Näheres hierzu wurde bereits zu Artikel 4b erläutert.
Der Absatz 2 ist vollständig neu. Grundsätzlich ist die Herdenschutzberatung Sache der Kantone (Absatz 1). Das BAFU unterstützt aber die Kantone und die Landwirte, indem es Mandate an Dritte vergibt, wie folgt: In Buchstabe a ist ein Mandat des BAFU angelegt, welches die Leitung des Nationalen Programmes zum Herdenschutz umfasst. Aktuell ist dieses Mandat bei der Agridea angesiedelt. Im Rahmen eines nationalen Programmes stellt die Agridea die
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