Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Absatz 5: Als Massnahme gegen einzelne Biber kommt nur dessen Einfang mittels Kastenfalle zum Einsatz, nicht jedoch dessen Abschuss im Gelände. Dies erlaubt eine vorgängige Untersuchung des gefangenen Tieres im Hinblick darauf, ob es ob es sich um ein laktierendes Weibchen handelt. Laktierende Biberweibchen dürfen während der Zeit der Jungenaufzucht (d.h. von Mitte März bis Ende August) nicht von den noch abhängigen Jungtieren weggefangen werden (Art. 7 Abs. 5 JSG). Falls es sich jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit um das gesuchte Tier handelt, dann darf dieses in der Falle erlegt werden (Nottötung gem. Art. 1 b Abs. 6)
Absatz 6: Die Massnahme ist im Perimeter und in der Zeit so einzuschränken, dass mit einer gewissen Sicherheit das verursachende Tier gefangen werden kann. Die Ausdehnung des betroffenen Biberreviers wird anhand von Spuren und Hinweisen am Ufer des Gewässers bestimmt. Die Zeitperiode soll grundsätzlich auf 60 Tage zu beschränken. Wenn das Ziel der Einzelmassnahme die Abwehr einer Gefährdung ist, dann darf der Zeitraum so lange ausgedehnt werden, bis dass die wirksamen Massnahmen zur Schadenverhütung realisiert werden können. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass das Ergreifen von Massnahmen gemäss Artikel 10d konkret vorgesehen ist. Die Koordination der Bewilligungen zwischen den betroffenen Kantonen ist Pflicht.
Art. 10
Bisheriger Art. 10bis
Der Artikel 10biszu den Konzepten für einzelne Tierarten erhält die neue Artikelnummer 10.
Art. 10a Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
1Zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere an landwirtschaftlichen Nutztieren beteiligt sich das BAFU an pauschal berechneten Kosten folgender Massnahmen im genannten Umfang:
a. die Haltung und den Einsatz von offiziellen Herdenschutzhunden mit höchstens 80 Prozent;
b. die elektrische Verstärkung von Weidezäunen zum Schutz vor Grossraubtieren mit höchstens 80 Prozent;
c. Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken vor Bären mit höchstens 80 Prozent;
d. weitere Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a-c nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind, mit höchstens 50 Prozent.
2Das BAFU kann sich mit höchstens 50 Prozent an den Kosten folgender Tätigkeiten der Kantone beteiligen:
a. die Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herdenschutzes;
b. die Planung zur Entflechtung der Wanderwege vom Einsatzgebiet offizieller Herdenschutzhunde, sowie die Umsetzung der Massnahmen;
c. die Planung der Verhütung von Konflikten mit Braunbären.
Die Bestimmungen zur Förderung von konkreten Massnahmen zur Wildschadenverhütung durch Grossraubtiere (Herden- und Bienenschutz) wurde aus dem bisherigen Artikel 10terin diesen neuen Artikel 10a überführt und dabei gemäss der 2019 in Kraft getretenen Vollzugshilfe zum Herdenschutz des BAFU an die neuen Erkenntnisse im Herdenschutz angepasst. Grundsätzlich gilt, dass der Landwirt Massnahmen zum Herdenschutz freiwillig und im Sinne einer selbstgewählten Aufgabe ergreift, während das BAFU diese selbstgewählte Aufgabe der Landwirte oder der Kantone mit einem Finanzhilfebeitrag unterstützt, insofern es sich dabei um Massnahmen nach diesem Artikel handelt. Die Höhe der Kostenbeteiligung des Bundes entspricht der gelebten Praxis gemäss der Vollzugshilfe Herdenschutz, wobei nur die materiellen Aufwände berücksichtigt sind. Neu wird die Finanzhilfe des Bundes auf Höchstsätze begrenzt.
Absatz 1: Gemäss Buchstabe a unterstützt das BAFU dem Landwirt die Haltung und der Einsatz von Herdenschutzhunden mit einem Kostenbeitragssatz von maximal 80 Prozent. Dabei wird diese Kostenbeteiligung des BAFU in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU in eine Jahrespauschale pro offiziellen Herdenschutzhund umgerechnet. Grundsätzlich fördert
39/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275