Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
bis anhin Schäden an «landwirtschaftlichen Kulturen und Wald» (Art. 13 Abs. 5 JSG). Solche Wildschäden werden allerdings nur entschädigt, wenn vorgängig die zumutbaren Massnahmen zu deren Verhütung ergriffen wurden. Da die Prävention von Schäden an Infrastrukturanlagen oftmals sehr komplex und teuer ist, hat das Parlament entschieden, dass sich die öffentliche Hand auch an den «Massnahmen zur Schadenverhütung» beteiligen soll (Art. 12 Abs. 5 Bst. b JSG). Die vom Bund geförderten Massnahmen zur Verhütung von Biberschäden sollen folgendem Zweck dienen: Verhütung von Schäden an «Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe sowie Uferböschungen, die der Hochwassersicherheit von Bedeutung sind» (Art. 12 Abs. 5 Bst. b JSG). Somit werden keine Massnahmen gefördert, die alleine den Schutz privater Bauten und Anlagen vor dem Biber zum Zweck haben, und auch landwirtschaftliche Bewirtschaftungswege sind in dieser Aufzählung im Jagdgesetz nicht enthalten. Deren Ergreifen ist nach wie vor Sache der Eigentümer.
Absatz 1: In diesem Sinne definiert der Absatz 1 diejenigen Massnahmen zur Verhütung von Biberschäden oder zur Abwehr einer Gefährdung durch Biber, deren Ergreifen vom BAFU mit einem Finanzhilfebeitrag in der Höhe von maximal 50 Prozent der Kosten unterstützt werden. Dabei sind die in den Buchstaben a bis e aufgelisteten Massnahmen solche, die als wirksam bekannt sind. In Buchstabe a werden mit Spundwänden, Dichtwänden oder Grabschutzgittern grundsätzlich sehr aufwendig zu realisierende und entsprechend teure Massnahmen aufgelistet. Mit diesen Massnahmen lässt sich das Untergraben ganzer Uferbereiche durch Biber verhindern. Sinn machen solche Massnahmen jedoch nur bei Uferbereichen, die dem Hochwasserschutz dienen oder die das Fundament von Verkehrsinfrastrukturen im öffentlichen Interesse bilden. Solche Massnahmen werden am besten präventiv bei der Anlage der Bauten eingebaut. Ein späterer Einbau ist oftmals kompliziert in der Planung und im Erstellen, weshalb im tatsächlichen Gefährdungsfall Einzelmassnahmen gegen Biber ergriffen werden können müssen, bis dass diese Schutzmassnahmen realisiert werden (Artikel 9c). In Buchstabe b werden mit Steinschüttungen und Kiessperren Massnahmen beschrieben, die lokal das Graben und Anlegen von Bauten durch Biber verhindern. Sollen Biberbauten zugeschüttet werden, dann muss sichergestellt sein, dass sich keine Biber darin befinden. In Buchstabe c wird mit der Vergitterung von Bachdurchlässen eine Massnahme aufgeführt, welche insbesondere lokal dazu dient, dass der Biber den Bachdurchlass unter einem Verkehrsträger nicht direkt unterhalb dem Bauwerk verbarrikadieren kann. Die Erfahrung zeigt, dass sich eine solche Verstopfung des Durchlasses oftmals nur schwer entfernen lässt. Mit dieser Massnahme soll aber insbesondere verhindert werden, dass sich hinter dem Durchlass eine unerwünschte Aufstauung bildet, so z.B. bei einem Starkniederschlag, welche zu einer gefährlichen Aufweichung von Dämmen führen kann, was deren Instabilität stark erhöht. In Buchstabe d werden Biberkunstbauten als Massnahme aufgeführt. Ein Biberkunstbau besteht aus einfachen Betonrohren, die im Ufer so angelegt werden, dass sich der Biber oberhalb des Wasserspiegels und dadurch am Trockenen aufhalten kann. Mit der Anlage eines Biberkunstbaus kann verhindert werden, dass Biber eigenständig und unkontrolliert solche Bauten anlegen. Oftmals macht es Sinn, auf einer Gewässerstrecke mehrere Bauten zu bauen. In Buchstabe e wird die Regulierung des Wasserstandes eines Biberteiches mittels Einbau eines Drainagerohres zur Syphonierung des Teiches aufgeführt. Mit dieser Massnahme kann der Wasserstand auf eine unproblematische Höhe eingegrenzt werden. Zu beachten ist dabei, dass Massnahmen am Biberdamm gemäss der Naturschutzgesetzgebung als Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum gelten und deshalb von den kantonalen Behörden bewilligt werden müssen und allenfalls auch Ersatzmassnahmen zu treffen sind (Art. 18 Abs. 1terNHG, i.V.m. Art 14 Abs. 6 NHV). In Buchstabe f wird der Einbau von Metallplatten als Massnahme aufgeführt. Diese Massnahme kommt i.d.R. dann zum Tragen, wenn ein Weg aufgrund der Grabaktivität des Bibers eingebrochen ist. Es ist also eine reaktive Massnahme die verhindern soll, dass der Weg an dieser Stelle nicht wieder einstürzt. In Buchstabe g wird ein Fenster zur Förderung weiterer Massnahmen geöffnet, wenn die bisher genannten nicht ausreichend oder nicht zweckmässig wären. Da im behördlichen Vollzug noch keine Erfahrung mit der Prävention von
45/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275