Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Erfahrungen sammeln, weshalb sich in diesem Absatz die effektiv geförderten Planungsarbeiten nun mitsamt dem Beitragssatz der Finanzhilfe des Bundes von maximal 50 Prozent der Kosten konkretisieren lassen. Mit dem Zusatz «insbesondere» soll jedoch klargemacht werden, dass bei neuen Erkenntnissen zukünftig auch weitere Planungsarbeiten der Kantone im Sinne dieses Artikels von BAFU gefördert werden könnten. Mit der Kann-Formulierung macht das BAFU klar, dass allfällige Tätigkeiten der Kantone nach den Buchstaben a bis c vorgängig mit dem BAFU abgesprochen werden und im Rahmen einer Vereinbarung vertraglich festgelegt werden müssen. Ansonsten besteht kein Anspruch der Kantone auf eine Kostenbeteiligung des Bundes. In Buchstabe a wird die Förderung der kantonalen Schaf- und Ziegenalpplanung aufgelistet. Im Gegensatz zur planerischen Erfassung der Landwirtschaftsbetriebe auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche, ist die planerische Erfassung der Alpwirtschaftsbetriebe vielerorts noch nicht erfolgt. Dies gilt besonders für Kleinviehalpen (Schafe und Ziegen), bei denen oftmals weder die Perimeter erfasst, noch die Gebiete vom Alpperimeter ausgeschieden sind, die gemäss aktuellem Landwirtschaftsrecht nicht beweidet werden dürfen (Art. 29 DZV). Die Erfassung der Kleinviehalpen ist eine zentrale Grundvoraussetzung zur kantonalen Herdenschutzplanung. Erst wenn die effektiven Weideperimeter, deren zeitliche Nutzung und deren konkrete Bestossung planerisch erfasst sind, können die möglichen und wirksamen Herdenschutzmassnahmen konkret definiert sowie das Potential für allfällige betriebliche Anpassungen erkannt werden. Der Bund fördert diese Planung mit einem Beitrag von maximal 50 Prozent der Kosten. Ansonsten gelten die im Januar 2014 bei der Einführung des Artikels 10terpublizierten Erläuterungen. Im Buchstabe b wird neu die Kostenbeteiligung des Bundes bei der kantonalen Planung zur Entflechtung des Fuss- und Wanderwegnetzes von den Einsatzgebieten offizieller Herdenschutzhunde sowie die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen mit maximal 50 Prozent der Kosten festgelegt. Hier ist anzuführen, dass bei der Anlage des Netzes an Fuss- und Wanderwegen auf die Belange der Landwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist (Art. 9 FWG, SR 704). Einer entsprechenden Entflechtung kommt sowohl bei Weiden mit Herdenschutzhunden als auch bei Mutterkuhweiden grösste Bedeutung zu. Ganz allgemein gilt diese Entflechtung als eine der wirksamsten Massnahmen zur vorausschauenden Verhütung von Konflikte zwischen Wanderern und Herdenschutzhunden. In Buchstabe c wird die räumliche Planung der Konfliktverhütung mit Braunbären mit einem Förderbeitrag von maximal 50 Prozent der Kosten aufgelistet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um das Erkennen und genaue Lokalisieren von anthropogenen Nahrungsquellen, welche die Bären zu Siedlungen oder Gebäuden locken könnten, mit der Folge, dass sich Bären zunehmend an die Nähe des Menschen gewöhnen. Eine derartige Gewöhnung gilt es aber unbedingt zu verhindern, da solche Bären sonst sehr schnell zu Problembären werden können. Nebst dem Erfassen solch anthropogener Nahrungsquellen wird auch die Planung unterstützt, wie diese Nahrungsquellen dem Bären unzugänglich gemacht werden können. Man beachte zusätzlich, dass im Streifgebiet von Bären und im Sinne dieser Planung jegliches Anlocken von Tieren mittels Lockfutter zu Jagdzwecken neu untersagt ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. 1) und auch das Füttern von Wildtieren insgesamt verboten ist (Art 8ter)
41/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275