Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

das BAFU nur die Haltung und der Einsatz offizieller Herdenschutzhunde. Dies sind Hunde, die im Rahmen vom «Nationalen Programm zum Herdenschutz» und gemäss den Bestimmungen in der Vollzugshilfe Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, geprüft und eingesetzt werden und die vom BAFU in der Hundedatenbank AMICUS entsprechend registriert sind. Bei der Haltung und dem Einsatz dieser Hunde wird der Unfall- und Konfliktverhütung grosse Bedeutung zugemessen, weshalb das BAFU seine Förderung ausschliesslich auf solche Hunde einschränkt. Die Details zu den Anforderungen an die Haltung und den Einsatz offizieller Herdenschutzhunde werden in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU konkretisiert. Diese sind vom Hundehalter einzuhalten. Wichtig ist, dass neu die Förderung der Zucht und Ausbildung offizieller Herdenschutzhunde nicht mehr in diesem Artikel aufgeführt wird. Dieser Aspekt wird neu im Artikel 10c Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne geregelt, dass das BAFU Dritte mit der Leistungszucht und Ausbildung offizieller Herdenschutzhunde zwecks deren Abgabe im «Nationalen Programm zum Herdenschutz» beauftragen kann. Im Gegensatz zum Einsatz offizieller Herdenschutzhunden handelt es sich bei der Zucht dieser Hunde aufgrund der Abgabe im «Nationalen Programm zum Herdenschutz» nicht um eine selbstgewählte Aufgabe des Landwirtes, weshalb die Kostenbeteiligung des BAFU auch nicht als Finanzhilfebeitrag ausgerichtet werden soll. Vielmehr züchten diese Landwirte solche offiziellen Herdenschutzhunde im direkten Leistungsauftrag des BAFU, d.h. dass das BAFU solche Hunde bei den Landwirten bestellt und deshalb auch die Kosten vollständig trägt, bzw. diese in Form einer Pauschale entgeltet, die in der Vollzugshilfe zum Herdenschutz festgelegt ist. Bedingung ist, dass die Züchter bei der Zucht, Ausbildung und Haltung der Hunde die Vorgaben des BAFU einhalten, wie sie in der Vollzugshilfe zum Herdenschutz geregelt sind. Dabei handelt sich nicht um eine gewerbliche Zucht, u.a. weil das BAFU gemäss seiner Vollzugshilfe zum Herdenschutz die jährliche Zuchtmöglichkeit auf einen Wurf pro Jahr und Zuchtbetrieb einschränkt und auch die Verkaufspreise der Hunde bei der Abgabe im «Nationalen Programm zum Herdenschutz» festlegt. In Buchstabe b wird die elektrische Verstärkung von Weidezäunen mit einem Kostenbeitragssatz von maximal 80 Prozent geregelt. Dabei wird diese Kostenbeteiligung des Bundes in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU in eine Pauschale pro Laufmeter Zaun umgerechnet. Voraussetzung zur Förderung ist, dass der Weidezaun mit dieser Verstärkung an die Anforderungen der Grossraubtiersicherheit angepasst werden kann. Um eine Doppelfinanzierung zu verhindern, werden keine Aufwendungen für die regulären Weidezäune vergütet, denn Weidetiere werden in der landwirtschaftlichen Nutzfläche bereits aus anderen Gründen (z.B. versicherungstechnische Gründe) mittels Weidezäunen geführt. Vergütet wird deshalb nur die elektrische Verstärkung, die zum Schutz vor Grossraubtieren nötig wird. Dies ist z.B. das Anbringen von elektrischen Stoppdrähten ausserhalb oder oben an Metallgitterzäunen oder die elektrische Erhöhung von Weidenetzen auf minimal 1.1 m Höhe etc. Die Details zu den Zäunen und Regeln zu deren Aufbau und Unterhalt werden in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU konkretisiert. Diese sind vom Landwirt einzuhalten. In Buchstabe c wird der elektrische Weidezaun um Bienenhäuser und Bienenstände mit einem Kostenbeitragssatz von maximal 80 Prozent geregelt. Dabei wird diese Kostenbeteiligung des Bundes in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU in eine Pauschale pro Standort umgerechnet. Voraussetzung zur Förderung ist, dass der Elektrozaun an die Anforderungen der Bärensicherheit angepasst werden kann. Da Bienenstände nicht bereits aus anderen Gründen eingezäunt werden, handelt es sich nicht um einen Mitnahmeeffekt und daher auch nicht um eine Doppelfinanzierung, wenn die Kosten des gesamten Weidezauns bei der Berechnung des Kostenbeitrags berücksichtigt werden. Im Buchstabe d wird die Kostenbeteiligung des BAFU für weitere Massnahmen der Kantone mit einem Beitragssatz von maximal 50 Prozent festgelegt. Bezüglich der Möglichkeit weiterer Massnahmen der Kantone gilt der Erläuterungstext bei der Einführung des geltenden Artikels 10terim Januar 2014.

Absatz 2: Besondere Bedeutung im Herden- und Bienenschutz hat die überregionale, räumliche Planung entsprechender Massnahmen, insbesondere auch durch die Kantone. Bereits nach dem bisherigen Verordnungsrecht konnten räumliche Planungsarbeiten der Kantone im Herden- und Bienenschutz vom Bund gefördert werden (bisheriger Artikel 10terAbsatz 3). Im Rahmen der Erarbeitung der Vollzugshilfe zum Herdenschutz konnte der Bund entsprechende

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