Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Art. 10g Entschädigung von Wildschäden

1Der Bund beteiligt sich an den Kosten folgender Wildschäden:

a. Grossraubtiere und Steinadler: Schäden an Nutztieren, ausser wenn diese in Gebieten weideten, die gemäss Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201310 nicht beweidet werden dürfen;

b. Fischotter: Schäden an Fischen und Krebsen in Fischzuchtanlagen und in Anlagen zur Fischhälterung;

c. Biber: Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen sowie an Bauten- und Anlagen nach Artikel 13 Absatz 5 des Jagdgesetzes.

2Er leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:

a. 80 Prozent der Kosten für Schäden, die von Grossraubtieren verursacht werden;

b. 50 Prozent der Kosten für Schäden, die von Bibern, Fischottern und Steinadlern verursacht werden.

3Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.

4Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die verbleibenden Kosten übernimmt und die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung vorgängig getroffen wurden.

Der Artikel zur Entschädigung von Wildschaden übernimmt grundsätzlich den geltenden Artikel 10 der Jagdverordnung, die Bestimmungen werden jedoch teilweise neugeordnet und insbesondere an die relevanten Neuerungen des Jagdgesetzes angepasst (Art. 12 Abs. 4 und 5 JSG). Eine zentrale Neuerung im Jagdgesetz bestimmt, dass der Bund seinen Anteil der Entschädigung von Wildschaden durch bestimmte geschützte Wildtiere nur noch ausrichtet, wenn vorgängig die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung ergriffen wurden (Art. 13 Abs. 4).

Absatz 1: In diesem Absatz bezeichnet der Bundesrat die geschützten Arten, bei denen der Bund sich an der Entschädigung von Wildschaden beteiligt. Die Liste umfasst wie bisher die vier Grossraubtierarten (Wolf, Bär, Luchs, Goldschakal) sowie Fischotter, Biber und Steinadler. Gemäss Buchstabe a beteiligt sich der Bund bei Grossraubtieren und Steinadlern grundsätzlich nur an den durch diese verursachten Nutztierschäden. Inwieweit das BAFU in begründeten Fällen auch Pauschalbeiträge an die veterinärmedizinische Betreuung von verletzten Nutztieren oder an die Entsorgung von Kadavern ausrichtet, wird im Konzept Wolf geregelt. Neu wird sich der Bund aber im Sömmerungsgebiet nicht mehr an Nutztierschäden beteiligen, wenn die Tiere in Region weideten, die gemäss der Direktzahlungsverordnung mit einem Weideverbot belegt sind (Art. 29 DZV, i.V.m. Anhang 2 Ziffer 1 DZV). Jeder Bewirtschafter muss für die von ihm bestossene Alp über eine Karte des Weideperimeters verfügen, auf der diese Gebiete, «die nicht beweidet werden dürfen», vom Perimeter ausgeschieden sind (Art. 38 Abs. 2 DZV). Es ist Pflicht des Bewirtschafters dafür zu sorgen, dass die Nutztiere entsprechend geführt werden. In Buchstabe b werden die möglichen Schäden durch Fischotter aufgezählt, bei denen sich der Bund an der Entschädigung beteiligt. Es sind dies ausschliesslich Schäden an Fischen und Krebsen in Anlagen zur Fischzucht und Fischhälterung. Analog zu den anderen Wildtieren, kann jedoch durch Private kein Schaden durch Fischotter an wildlebenden Fisch- und Krebsbeständen geltend gemacht werden. In Buchstabe c werden die verschiedenen Biberschäden aufgezählt, bei denen sich der Bund an der Entschädigung beteiligt. Nebst Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Wald werden neu auch Schäden an Bauten und Anlagen vergütet (Art. 13 Abs. 5 JSG). Dabei schränkt das Jagdgesetz die zur Entschädigung vorgesehenen Infrastrukturschäden auf «Bauten und Anlagen die im öffentlichen Interesse liegen, private Verkehrsinfrastrukturen sowie Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die öffentliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann» ein (Art. 12 Abs. 5 Bst. b JSG). Mit der Nennung von «privaten Verkehrsinfrastrukturen» (Art. 13 Abs. 5 JSG) hat das Parlament die Definition eines Infrastrukturschadens durch Biber bei der Frage der Vergütung von Schäden bewusst weiter gefasst als bei der Verhütung von Schaden, wo bloss «Erschliessungswege von Landwirtschaftsbetrieben» umfasst sind (Art. 12 Abs. 5 Bst. b JSG). Ausgeschlossen bleiben aber nach wie vor Schäden an Garten- und Parkanlagen sowie an

10 SR 910.13 47/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275