Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
privaten Ufern. Von einer Entschädigung ebenfalls ausgeschlossen bleiben gemäss dem Parlamentsbeschluss z.B. auch Schäden an landwirtschaftlichen Drainagesystemen.
Absatz 2: Der zweite Absatz regelt die Höhe des Anteils, den der Bund an die Entschädigung von Wildschäden durch geschützte Tiere nach Absatz 1 leistet. Entsprechend dem bisherigen Recht sind dies 80 Prozent der Kosten an die Enzschädigung von Schäden verursacht durch Grossraubtiere und 50 Prozent der Schäden verursacht durch Biber, Fischotter und Steinadler.
Absatz 3: Wie im geltenden Recht, sind im Falle eines Wildschadens nach wie vor die Kantone dafür zuständig, den Schadenverursacher und die Höhe des Schadens zu bestimmen. Davon soll grundsätzlich nicht abgewichen werden. In besonderen Fällen behält sich das BAFU als Oberaufsichtsbehörde jedoch das Recht auf eine Kontrolle vor. Als rechtliche Grundlage steht dem Bund das Recht zu, bei den geschützten Tieren nach Absatz 1 die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht zu bestimmen (Art. 13 Abs. 5 JSG), wobei das BAFU die Ermittlung von Schäden in den Konzepten für Grossraubtiere regelt (Art. 10 Bst. d). Das BAFU behält sich eine Untersuchung vor, so bei sehr hohen Entschädigungsbeträgen oder bei Rissen an Tieren der Rinder- und Pferdegattung. Hohe Entschädigungsbeträge: Der Bund leistet bei der Entschädigung von Grossraubtierschäden mit 80 Prozent einen wesentlich höheren Beitrag an die Entschädigung von Nutztierrissen als die Kantone. Auch wenn die Kantone bei der Bemessung des Schadens grundsätzlich frei sind, so gelten für das BAFU zur Schadenbemessung grundsätzlich die Maximalwerte gemäss der Tierseuchenverordnung (Art 75 TSV). Von diesen Maximalbeträgen darf nur in begründeten Fällen gegen oben abgewichen werden. Risse an Rindern und Pferden: Bei Tieren der Rinder und Pferdegattung bestehen, mit der Ausnahme des Verhinderns von Weidegeburten, keine Anforderungen an die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz. Grossraubtiere die solche Nutztiere angreifen, können sofort erlegt werden. Um zu verhindern, dass mit dieser Bestimmung fälschlicherweise Wölfe erlegt werden, behält sich das BAFU vor, den Schadenverursacher in diesen Fällen veterinärmedizinischwissenschaftlich untersuchen zu lassen. Das BAFU nimmt diese Untersuchung in Absprache mit dem Kanton vor wobei die Kosten dieser Untersuchung (Transport, Expertise, Bericht) zu Lasten des Bundes gehen.
Absatz 4: Gemäss diesem Absatz übernimmt der Bund seinen Kostenanteil bei der Schadenvergütung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt. Damit werden den Privaten Schäden durch geschützte Wildtiere zu 100 Prozent vergütet. Das BAFU leistet seinen Beitrag an den Kanton am Ende des Jahres mit einer einmaligen Rückvergütung. Der Kanton muss seiner Gesamtrechnung für jeden einzelnen Schadenfall darlegen, auf welche Art und Weise der Schaden zu verhüten versucht wurde (Massnahmen gem. Art. 10g) oder ob gar keine zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung bestehen. Ebenso muss der Kanton den Schadenbetrag bezeichnen und aufzeigen, wie dieser berechnet wurde. Für landwirtschaftliche Nutztierrisse gilt zusammengefasst das Folgende: Nutztierrisse werden nur noch entschädigt, wenn der Landwirt die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz vorgängig ergriffen hat. Für den Fall, dass das Ergreifen entsprechender Massnahmen auf einer Weide als unzumutbar gilt, werden diese Nutztierschäden entschädigt, allerdings muss der Kanton dann anlässlich der Herdenschutzberatung des Betriebes (Art. 10c Abs. 1) diese Nichtschützbarkeit der betroffenen Weide konkret festgestellt und begründet haben und dieser Entscheid muss der Kanton dem BAFU anlässlich der Schadenabrechnung beilegen. Falls ein Landwirt jedoch von sich aus auf Herdenschutzmassnahmen verzichtet, weil er diese als unzumutbar beurteilt, dann lässt sich daraus nicht auf die Nichtschützbarkeit der betroffenen Weide schliessen.
48/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275