Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Art. 10h Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden
1Im Sinne von Artikel 10g Absatz 4 gelten folgende Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Grossraubtiere als zumutbar:
a. Schafe und Ziegen: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen und offizielle Herdenschutzhunde, sofern Elektrozäune nicht möglich oder nicht ausreichend sind;
b. Neuweltkameliden, Weideschweine, Hirsche in Gehegen sowie Geflügel: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen;
c. Tiere der Rinder- und Pferdegattung: das Vermeiden von Weidegeburten;
d. Bienenstöcke: Elektrozäune, die vor Bären schützen;
e. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d.
2Im Sinne von Artikel 10g Absatz 4 gelten folgende Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Biber als zumutbar:
a. die Begrenzung der Stauaktivität durch Massnahmen am Biberdamm;
b. der Schutz landwirtschaftlicher Kulturen durch Elektro- oder Drahtgitterzäune;
c. der Schutz von Einzelbäumen durch Drahtmanschetten;
d. der Schutz von Uferböschungen, Dämmen und Anlagen, die der Hochwassersicherheit dienen, durch Schutzmassnahmen nach Artikel 10d Absatz 1 Buchstaben a-f;
e. der Schutz von Verkehrsinfrastrukturen durch Einbau von Metallplatten oder Biberkunstbauten;
f. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe g.
3Im Sinne von Artikel 10g Absatz 4 gelten folgende Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Fischotter als zumutbar:
a. elektrifizierte Schutzzäune;
b. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10e Absatz 1 Buchstabe b.
Der vorliegende Artikel 10h definiert, welche Massnahmen das BAFU zur Verhütung von Wildschaden als zumutbar einstuft. Dabei wird die konkrete Zumutbarkeit bestimmter Massnahmen durch die Finanzhilfebeiträge des Bundes positiv beeinflusst (Art. 10a, 10d und 10e). Die Kantone können von dieser Beurteilung abweichen, allerdings muss die Unzumutbarkeit der Schutzmassnahmen begründet werden.
Absatz 1: Dieser Absatz listet die als zumutbar erachteten Massnahmen zum Schutz von Nutztieren in Weidehaltung oder in Laufhöfen um Ställe (Herdenschutz) auf. In Buchstabe a sind die zumutbaren Massnahmen zum Schutz von Schafen und Ziegen aufgeführt. Dies ist in erster Linie der fachgerecht erstellte und unterhaltene Elektrozaun, der das Untergraben oder Durchschlüpfen von Grossraubtieren wirksam verhindern muss. Wenn diese Massnahme nicht wirksam angewendet werden kann, gilt der Einsatz von Herdenschutzhunden als zumutbar. Solche Hunde kommen besonders auf Alpweiden über der Waldgrenze zum Einsatz, weil sich hier geländebedingt oftmals keine grossraubtiersicheren Zäune aufstellen und unterhalten lassen. Da Herdenschutzhunde jedoch ganzjährig gehalten werden, kommen sie auch auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche zum Einsatz. In Buchstabe b wird der grossraubtiersicher elektrifizierte Weidezaun zum Schutz von Hirschen, die in Gehegen als landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (Rothirsche, Damhirsche oder Sikahirsche), von Neuweltkameliden (Lamas und Alpakas), Weideschweinen und Geflügel als zumutbar erklärt. In Buchstabe c sind die zumutbaren Massnahmen zum Schutz von Tieren der Rinder- und Pferdegattung aufgeführt. Als einzige Massnahme wird das Verhindern von Weidegeburten als zumutbar erachtet. Solch ganz junge Tiere sind besonders gefährdet, da sie in den ersten Stunden ihrer Mutter noch nicht folgen, sondern von dieser meist in etwas höherer Vegetation abgelegt werden. Hinzu kommt bei Weidegeburten die Lockwirkung der ausgestossenen Plazenta auf Raubtiere wie den Wolf aber auch den Fuchs. Oftmals kommt es auch vor, dass auf der Weide geborene Jungtiere unter dem Elektrozaun durchkriechen oder in Steillagen durchfallen, wobei sie dann ausserhalb des Zauns von der Mutter nicht verteidigt werden können und deshalb besonders gefährdet sind. Aus diesem Grund soll die Geburt der Jungtiere bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung grundsätzlich unter der Obhut des Menschen und somit beim Stall erfolgen. Hingegen werden bei Rindern keine weiteren, speziellen Anforderungen an Herdenschutzzäune oder kein Einsatz von Herdenschutzhunden gefordert. Dem besonders interessierten
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