Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation
Landwirt steht aber auch der Einsatz solch weitergehender Massnahmen zur Schadenverhütung auf freiwilliger Basis offen, und er würde bei deren bundeskonformem Einsatz auch dafür entschädigt (Art. 10a). In Buchstabe d werden Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken (Bienenständen) vor Bären als zumutbar erachtet. Gemäss Buchstabe e können weitere wirksame Massnahmen der Kantone als zumutbar erklärt werden.
Absatz 2: Bei der Verhütung von Biberschäden wird das Ergreifen der folgenden Massnahmen als zumutbar erachtet: Gemäss Buchstabe a wird eine Begrenzung der Stauaktivität über Massnahmen am Biberdamm als zumutbar erachtet, wenn der Schaden durch das Aufstauen eines Gewässers entsteht. Da es sich beim Biberdamm um einen zentral wichtigen Bestandteil des Lebensraums eines geschützten Wildtieres handelt, gilt es zu berücksichtigen, dass solche Massnahmen am Biberdamm einer kantonalen Bewilligung bedürfen (Art. 18 Abs. 1ter NHG, i.V.m. Art 14 Abs. 6 NHV). In Buchstabe b wird das Schützen landwirtschaftlicher Kulturen mittels einem fachgerecht erstellten Elektrozaun (z.B. bei Feldfrüchten) oder Drahtgitterzaun (z.B. bei Obstplantagen) als zumutbar erachtet. In Buchstabe c wird das Anlegen von Manschetten aus engmaschigem Drahtgitter am Fuss von Einzelbäumen (z.B. landwirtschaftlich genutzte Fruchtbäumen) als zumutbare Massnahme definiert. In Buchstabe d wird der der Schutz von Uferböschungen und Dämmen, die der Hochwassersicherheit dienen, mittels technischen Massnahmen gemäss Artikel 10d Absatz 1 als zumutbar erachtet. Ein Beispiel wäre der Einbau von Grabschutzgittern. Solche komplexen Massnahmen sind durch den Kanton anzuordnen. Aufgrund von deren Komplexität müssen oftmals längere Fristen bis zu deren Umsetzung akzeptiert werden. Besondere Bedeutung erlangt in diesem Fall eine vorausblickende Planung der entsprechenden Massnahmen durch den Kanton (s. Art. 10d Abs. 2). Wenn es sich um ein akutes Sicherheitsproblem handelt, können auch Einzelmassnahmen gegen schadenstiftende Biber nötig werden (Art. 9c). In Buchstabe e wird bei einsturzgefährdeten Wegen der Einbau von Biberkunstbauten und von Metallplatten als zumutbar erachtet. Auch diese Massnahmen werden durch den Kanton angeordnet. In Buchstabe f können in Zukunft auch weitere wirksame Massnahmen der Kantone als zumutbar erklärt werden (s. Art. 10d Abs. 2).
Absatz 3: Beim Schutz von Anlagen zur Fischzucht und Fischhälterung wird das Aufstellen eines Schutzzaunes als zumutbar erachtet. Der Bund beteiligt sich an den Kosten zu deren Erstellung (Art. 10e).
Art. 10ter
Aufgehoben
Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der entsprechende Sachverhalt neu in Artikel 10a geregelt wird.
Art. 10quater
Aufgehoben
Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der entsprechende Sachverhalt neu in Artikel 10b geregelt wird.
4. Abschnitt: Forschung und Überwachung
Der vierte Abschnittstitel der Jagdverordnung muss mit dem Begriff Überwachung ergänzt werden. Der Grund liegt in der Änderung des Jagdgesetzes (Art. 14a JSG) und der dadurch verursachten Neufassung von Artikel 13 JSV und dem neuen Artikel 13a JSV. Die bisherigen Bestimmungen zum Fang, zur Markierung und Beprobung von wildlebenden Säugetieren und Vögeln für die wissenschaftliche Forschung werden auf die Überwachung von Wildtierbeständen und deren Gesundheitszustand oder der Erhaltung der Artenvielfalt ausgeweitet. Zudem
50/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275